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zur Leistung

Schutz von Flugsicherungseinrichtungen; Kenntnisgabe eines geplanten Bauwerks oder sonstigen Anlage

Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entscheidet auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können.

Hierzu ist es notwendig, dass das zuständige Luftamt von Bauwerken oder sonstigen Anlagen Kenntnis erlangt, die innerhalb des Schutzbereiches einer Flugsicherungseinrichtung geplant werden.

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung veröffentlicht amtlich die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen und Bereiche um diese, in denen Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind (siehe "Weiterführende Links").

Synonyme:

Lebenslagen: Bevölkerungs- und Katastrophenschutz, Verkehrssicherheit

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete: