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zur Leistung

Schornsteinfegerarbeiten; Meldung bei Nichtveranlassung

Ab dem Jahr 2013 können Haus- und Wohnungseigentümer für die meisten Schornsteinfegertätigkeiten den Schornsteinfegerbetrieb frei auswählen, den sie mit der Vornahme der Arbeiten beauftragen möchten. Der Betrieb muss handwerksrechtlich zur Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten in Deutschland berechtigt sein (siehe "Voraussetzungen").

Die Möglichkeit, einen Dienstleistungserbringer zu beauftragen, gilt allerdings nicht für die auch künftig den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehaltenen Tätigkeiten, die im Folgenden aufgeführt werden:

  • die Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die den Eigentümern nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. BImSchV obliegenden Pflichten eingehalten werden,
  • die Durchführung der Feuerstättenschau einschließlich der Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen,
  • Erlass des Feuerstättenbescheides,
  • die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen,
  • die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht und
  • die Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nicht nachgekommen sind.

Bis zum 31.12.2012 erhielten alle Haushalte aufgrund gesetzlicher Verpflichtung vom Bezirksschornsteinfegermeister einen so genannten Feuerstättenbescheid. Darin sind alle Schornsteinfegerarbeiten aufgeführt, die bis zur nächsten Feuerstättenschau durchzuführen sind. Die Durchführung dieser Arbeiten haben die Haus- und Wohnungseigentümer bei einem geeigneten Schornsteinfegerbetrieb selbst zu veranlassen. Sofern nicht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger beauftragt wird, muss diesem mittels Formblatt die Erledigung nachgewiesen werden.

Werden die durchzuführenden Arbeiten nicht durchgeführt bzw. der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in nicht innerhalb der Frist nachgewiesen, so meldet dieser dies der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt). Die Behörde setzt anschließend mit einem kostenpflichtigen Zweitbescheid die fehlenden Kehrungen, Überprüfungen oder Messungen unter Fristsetzung fest. Werden die Schornsteinfegerarbeiten auch in der Folge nicht vorgenommen, hat die Behörde eine Ersatzvornahme in die Wege zu leiten, durch die weitere Kosten entstehen.

Die Bezirke werden jeweils befristet für sieben Jahre an so genannte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/innen vergeben. Diese gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an und dürfen neben den ihnen übertragenen Aufgaben (siehe oben) auch die übrigen Schornsteinfegerarbeiten im Wettbewerb ausführen.

Synonyme: bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, Bezirksschornsteinfegermeister, Bundesimmissionsschutzverordnung, Bundes-Immissionsschutzverordnung, Dienstleistungserbringer, Dienstleistungsfreiheit, EU/EWR-Handwerk-Verordnung, Feuerstättenschau, Handwerkskammern, Handwerksrolle, Hauseigentümer, Kehrbezirke, Kehrbuch, Schornsteinfegerarbeiten, Schornsteinfegerhandwerk, Schornsteinfegerregister, Schornsteinfegertätigkeiten, Wohnungseigentümer

Lebenslagen: Haus- und Wohnungskauf, Kauf und Verkauf von Immobilien

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die Fristen zur Durchführung bzw. Nachweis von Schornsteinfegearbeiten sind im jeweiligen Feuerstättenbescheid der Haus- und Wohnungseigentümer enthalten.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

bevollmächtigter BezirksschornsteinfegerBezirksschornsteinfegermeisterBundesimmissionsschutzverordnungBundes-ImmissionsschutzverordnungDienstleistungserbringerDienstleistungsfreiheitEU/EWR-Handwerk-VerordnungFeuerstättenschauHandwerkskammernHandwerksrolleHauseigentümerKehrbezirkeKehrbuchSchornsteinfegerarbeitenSchornsteinfegerhandwerkSchornsteinfegerregisterSchornsteinfegertätigkeitenWohnungseigentümer

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