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zur Leistung

Schenkungsteuerbescheid; Erhalt

Die unentgeltliche Vermögensübertragung unter lebenden Personen (Schenkung) unterliegt grundsätzlich der Schenkungsteuer. Hierbei wird der Erwerb des Beschenkten besteuert.

Eine Schenkung liegt unter anderem vor bei
  • jeder freigebigen Zuwendung,
  • der Bereicherung eines Ehegatten bei der Vereinbarung des ehelichen Güterstandes der Gütergemeinschaft,
  • einer Abfindung für einen Erbverzicht oder
  • einer Übertragung von Vermögen durch den Vorerben auf den Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor deren Eintritt.

Bei der Schenkungsteuer werden Freibeträge, die vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Beschenktem und Schenker abhängig sind, gewährt. Die Steuersätze richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis und der Höhe der Schenkung.

Die Bayerische Staatsregierung hat beim Bundesverfassungsgericht Normenkontrollklage gegen Teile des Schenkungsteuerrechts eingereicht.

Synonyme: Schenkungssteuererklärung

Lebenslagen: Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, Schenkung und Vermögensübertragung zu Lebzeiten

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Rechtsbehelf:

Einspruch

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Schenkungssteuererklärung

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