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Nach § 33a der Gewerbeordnung (GewO) bedürfen Sie der Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.
Unter die Erlaubnispflicht des § 33a GewO fällt insbesondere auch die Veranstaltung von Striptease und Table Dance. Die Erlaubnis wird im Regelfall mit umfangreichen Auflagen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Wahrung der Sittlichkeit versehen.
Die Erlaubnis ist unabhängig von einer ggf. ansonsten noch erforderlichen Gaststättenerlaubnis.
Zur Erlangung der Erlaubnis müssen Sie zuverlässig sein, die Schaustellungen dürfen nicht den guten Sitten zuwiderlaufen und der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse nicht widersprechen, insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lassen.
Synonyme: Gewerbe, Nachtlokal, Schaustellung von Personen, Striptease, Table Dance, Vergnügungslokal
Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen
Autor: Super-Admin
Schaustellungen von Personen
Dauer des Verfahrens ca. 3 bis 4 Wochen
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/schaustellung-von-personen-beantragung-einer-erlaubnis-durch-eu-buerger/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:46:01
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