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zur Leistung

Schaumweinsteuer und Steuer auf Zwischenerzeugnisse; Bezahlung

Die deutsche Zollverwaltung erhebt Verbrauchsteuern auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse. Für die Erhebung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer ist die Zollverwaltung zuständig.

Schaumwein

Schaumweine sind gegorene Getränke,

  • in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder sind Getränke,
  • die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen oder sind Getränke,
  • die je nach Alkoholgehalt und Zusammensetzung der Position 2204, 2205 oder 2206 der Kombinierten Nomenklatur (KN) – Warenverzeichnis der Europäischen Union, achtstellige Warennummern – zuzuordnen sind.

Der Alkoholgehalt muss mehr als 1,2 Volumenprozent und darf höchstens 15 Volumenprozent betragen. Im Bereich von 13 bis 15 Volumenprozent muss der vorhandene Alkohol zudem ausschließlich durch Gärung entstanden sein. Beispiele für Schaumweine sind Champagner, Prosecco oder Sekt.

Zwischenerzeugnisse

Zwischenerzeugnisse sind ebenfalls gegorene Erzeugnisse, die mit Destillationsalkohol versetzt sind. Sie müssen

  • einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 bis 22 Volumenprozent aufweisen,
  • dürfen weder Schaumwein oder Wein sein oder als Bier besteuert werden und
  • müssen wie Schaumwein den Positionen 2204, 2205 oder 2206 der Kombinierten Nomenklatur zugeordnet sein.
  • Likörweine oder aromatisierte Weine sind beispielsweise Zwischenerzeugnisse.

Die Steuer entsteht, sobald der Schaumwein oder das Zwischenerzeugnis aus einem sogenannten Steuerlager entnommen oder in diesem verbraucht wird.

Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Waren hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Darüber hinaus entsteht die Steuer unter anderem, wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse aus einem Drittstaat einführen.

Wenn Sie als Steuerlagerinhaber steuerpflichtig werden, müssen Sie eine Steueranmeldung auf einem amtlichen Vordruck abgeben. Darin berechnen Sie eigenständig die Steuersumme. Das Gleiche gilt, wenn Sie die Ware als registrierter Empfänger in Ihren Betrieb aufnehmen.

Höhe der Steuer auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse

Die Verbrauchssteuer auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse bemisst sich nach der Menge an fertigen Getränken unter Berücksichtigung des jeweiligen Alkoholgehalts:

  • für Schaumwein bis 6 Volumenprozent müssen Sie 51,00 EUR je Hektoliter oder 0,38 EUR für eine 0,75-Liter-Flasche zahlen
  • für Schaumwein ab 6 Volumenprozent müssen Sie 136,00 EUR je Hektoliter oder 1,02 EUR für eine 0,75-Liter-Flasche zahlen
  • für Zwischenerzeugnisse bis 15 Volumenprozent müssen Sie 102,00 EUR je Hektoliter oder 0,76 EUR für eine 0,75-Liter-Flasche zahlen
  • für Zwischenerzeugnisse bis 15 Volumenprozent (bei Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder Flaschen, die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen) müssen Sie 136,00 EUR je Hektoliter oder 1,02 EUR für eine 0,75-Liter-Flasche zahlen
  • für Zwischenerzeugnisse ab 15 Volumenprozent müssen Sie 153,00 EUR je Hektoliter oder 1,15 EUR für eine 0,75-Liter-Flasche zahlen

Synonyme: Hersteller ohne Erlaubnis, Registrierter Empfänger, Schaumwein, Schaumweinsteuer, Steuerlager, Verbrauchsteuer, Zwischenerzeugnisse, Zwischenerzeugnissteuer

Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Über den Online-Antrag Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse können Sie ihre Steuer- und Entlastungsanmeldungen für die Zwischenerzeugnissteuer beim zuständigen Hauptzollamt einreichen.

Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse

Über den Online-Antrag können Sie Ihre Steueranmeldung im Einzelfall für die Schaumweinsteuer beim zuständigen Hauptzollamt abgeben.

Steueranmeldung für Schaumwein im Einzelfall

Über den Online-Antrag Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Schaumwein können Sie als Inhaber einer Dauererlaubnis Ihre Steuer- und Entlastungsanmeldungen für die Schaumweinsteuer beim zuständigen Hauptzollamt online einreichen.

Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Schaumwein

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Steueranmeldung für Zwischenerzeugnisse im Einzelfall

Über den Online-Antrag können Sie Ihre Steueranmeldung im Einzelfall für die Schaumweinsteuer beim zuständigen Hauptzollamt abgeben.

Steueranmeldung für Schaumwein im Einzelfall

Über den Online-Antrag Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse können Sie ihre Steuer- und Entlastungsanmeldungen für die Zwischenerzeugnissteuer beim zuständigen Hauptzollamt einreichen.

Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse

Über den Online-Antrag Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Schaumwein können Sie als Inhaber einer Dauererlaubnis Ihre Steuer- und Entlastungsanmeldungen für die Schaumweinsteuer beim zuständigen Hauptzollamt online einreichen.

Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Schaumwein

Über den Online-Antrag können Sie Ihre Steueranmeldung im Einzelfall für die Zwischenerzeugnissteuer beim zuständigen Hauptzollamt abgeben.

Steueranmeldung für Zwischenerzeugnisse im Einzelfall

Fristen:

  • monatliche Steueranmeldung für Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse (Formulare 2401 oder 2451)
    • Abgabe: bis zum 10. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats
    • Zahlung: bis zum 5. Tag des 2. Monats, der auf die Entstehung der Steuer folgt
  • Steueranmeldung im Einzelfall (Formulare 2404 oder 2453) wegen Unregelmäßigkeiten oder eines missachteten Verbots
    • Abgabe: müssen Sie unverzüglich einreichen
    • Zahlung: sofort

Rechtsbehelf:

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Hersteller ohne ErlaubnisRegistrierter EmpfängerSchaumweinSchaumweinsteuerSteuerlagerVerbrauchsteuerZwischenerzeugnisseZwischenerzeugnissteuer