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Schaumweinsteuer und Steuer auf Zwischenerzeugnisse; Beantragung einer Erstattung, eines Erlasses oder einer Vergütung

Wann kommt eine Entlastung von der Steuer auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse in Frage? Wenn der Schaumwein oder die Zwischenerzeugnisse nachweislich versteuert wurden, aber später für einen anderen Zweck genutzt werden, der eine Entlastung rechtfertigt.

Entlastungen sind in den folgenden Fällen möglich:

  • Sie liefern bereits versteuerten Schaumwein oder versteuerte Zwischenerzeugnisse gewerblich in andere europäische Mitgliedstaaten, in denen sie nach den dort geltenden Regelungen versteuert werden.
  • Sie nehmen versteuerten Schaumwein oder versteuerte Zwischenerzeugnisse in ein Steuerlager auf. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Beispiele:
    • Sie nehmen Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in Ihren Betrieb zurück (Rückware), weil die empfangende Stelle sie wegen Mängeln abgelehnt hat.
    • Sie nehmen bereits versteuerten Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in Ihr Steuerlager auf.

Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:

  • Die bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Steuer wird Ihnen erlassen. Den entsprechenden Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
  • Die bereits bezahlte Steuer wird Ihnen erstattet. Auch diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
  • Sie sind nicht der Steuerschuldner, der die Steuer bereits bezahlt hat, sondern ein anderer Steuerschuldner hat für die Waren die Steuerschuld entrichtet. Auf Antrag bekommen Sie die Steuer vergütet.

Synonyme: Erlass, Erstattung, Schaumweinsteuer, Steuer auf Schaumwein, Steuer auf Zwischenerzeugnisse, Steuererlass, Steuerlager, Steuervergütung, Vergütung, Versandhandel, Zwischenerzeugnissteuer

Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe

Autor: Super-Admin

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