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Schaumwein, Zwischenerzeugnisse oder Wein; Meldung der Beförderung von unversteuerten Produkten

Die Beförderung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung unterscheidet sich zum Teil von der entsprechenden Beförderung von Wein. Informationen zu den Besonderheiten von Wein finden Sie weiter unten.

Beförderung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen

Befördern Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse, ohne dass diese Produkte bereits mit der entsprechenden Verbrauchsteuer belastet sind, ist das eine „Beförderung unter Steueraussetzung“.
Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Erzeugnisse im Transit zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden, wo sie dann erhoben wird. Alternativ können die Erzeugnisse nach der Beförderung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei verwendet werden oder in einem anderen Verfahren der Steueraussetzung unterliegen.

Zur steuerlichen Kontrolle müssen Sie den Zollbehörden melden, wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse unter Steueraussetzung befördern. Die verschiedenen Beförderungsschritte werden in einer Datenbank erfasst, dem Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS, Excise Movement and Control System). Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Erzeugnisse müssen versteuert werden.

Eine Beförderung unter Steueraussetzung kann erfolgen:

  • Innerhalb Deutschlands
    • Sie sind berechtigt, Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse innerhalb des deutschen Steuergebiets zu befördern.
    • Die Beförderung darf erfolgen
      • in ein anderes Steuerlager,
      • in Betriebe, die Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse als „registrierte Empfänger“ empfangen dürfen,
      • an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen,
      • von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen, die aus einem Land außerhalb des europäischen Binnenmarktes (Drittland) in das deutsche Steuergebiet eingeführt wurden.
  • Innerhalb der Europäischen Union (EU)
    • Sie sind berechtigt, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse innerhalb der EU zu befördern. Dazu zählen Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere europäische Mitgliedstaaten.
    • Die Beförderung darf erfolgen
      • in ein anderes Steuerlager
      • in Betriebe von „registrierten Empfängern“ (diese dürfen Waren aus dem Ausland empfangen, für die die Schaumwein- oder Zwischenerzeugnissteuer ausgesetzt ist)
      • an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen
  • Ausfuhr in Drittstaaten oder Drittgebiete
    • Sie sind berechtigt, Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse an einen Ort der Ausfuhr aus dem europäischen Binnenmarkt, also in ein Drittland, zu befördern.
    • Sobald Sie als Steuerlagerinhaber, registrierter Versender oder Empfänger Besitz an dem Schaumwein oder den Zwischenerzeugnissen erlangt haben, müssen Sie die unverzüglich in ein Drittland ausführen.

Besonderheiten bei der Beförderung von Wein

  • Beförderung innerhalb Deutschlands

Die deutsche Zollverwaltung erhebt auf Wein keine Verbrauchsteuer. Deshalb dürfen Sie Wein im deutschen Steuergebiet in unbegrenzter Menge ohne verbrauchsteuerrechtliche Überwachung befördern. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich.

  • Beförderung innerhalb der Europäischen Union

In vielen anderen Staaten der EU wird eine Weinsteuer erhoben. Aus diesem Grund ist die gewerbliche Beförderung von Wein in andere, über andere oder aus anderen Ländern der EU überwachungspflichtig.

Wenn Sie Wein zu gewerblichen Zwecken in ein anderes Land der EU befördern oder aus einem anderen Mitgliedstaat unversteuert beziehen wollen, müssen Sie dies vorab beim zuständigen Hauptzollamt anzeigen und gegebenenfalls eine Erlaubnis beantragen.

Während der Beförderung unter Steueraussetzung bleibt die Weinsteuer des jeweiligen Mitgliedstaates ausgesetzt, wenn der Empfänger im anderen Mitgliedstaat Inhaber einer Erlaubnis ist, als

  • Steuerlagerinhaber,
  • „registrierter Empfänger“ (diese dürfen Waren aus dem Ausland, für die die Weinsteuer ausgesetzt ist ausschließlich empfangen) oder
  • die Lieferung an sogenannte Begünstigte erfolgt, zum Beispiel an ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen.
  • Ausfuhr in Drittstaat oder Drittgebiet

Ihre Erlaubnis berechtigt Sie, Wein unter Steueraussetzung an einen Ort der Ausfuhr aus dem europäischen Binnenmarkt, also in ein Drittland, zu befördern. Sobald Sie als Steuerlagerinhaber, registrierter Versender oder registrierter Empfänger Besitz an dem Wein erlangt haben, müssen Sie diesen unverzüglich in ein Drittland ausführen.


Weintransport unter Steueraussetzung melden

Zur steuerlichen Kontrolle müssen Sie den Zollbehörden melden, wenn Sie Wein unter Steueraussetzung in andere Länder der EU befördern. Die verschiedenen Beförderungsschritte werden – wie bei Schaumwein, Zwischenerzeugnissen und anderen verbrauchssteuerpflichtigen Waren auch – im Beförderungs- und Kontrollsystem EMCS gespeichert. Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und der Wein muss gegebenenfalls versteuert werden.

Beträgt Ihre durchschnittliche Jahreserzeugung von Wein 1.000 Hektoliter oder mehr pro Weinwirtschaftsjahr, müssen Sie eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber beantragen.

Vereinfachungen für „kleine Weinerzeuger“

Herstellungsbetriebe mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr bezeichnet man als „kleine Weinerzeuger“. Als solcher müssen Sie bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt lediglich anzeigen, wenn sie Wein unter Steueraussetzung in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern wollen.

Synonyme: Administrative Reference Code, ARC, Beförderung, EMCS, Excise Movement and Control System, Registrierter Empfänger, Registrierter Versender, Schaumwein, Schaumweinsteuer, Steuerlager, Verbrauchsteuer, Wein, Zwischenerzeugnisse, Zwischenerzeugnissteuer

Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Diese Anwendung ermöglicht es allen Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung/im steuerrechtlich freien Verkehr versenden oder empfangen, die hierzu vorgeschriebenen elektronischen Meldungen über das Internet abzuwickeln.

Online-Verfahren „Internet-EMCS-Anwendung“ der Zollverwaltung

Fristen:

  • bei Versand: Abgabe der Meldung frühestens 7 Tage vor Beginn der Beförderung, in jedem Fall vor Beginn der Beförderung
  • bei Empfang: Abgabe der Eingangsmeldung unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach dem Ende der Beförderung
  • die Anzeige „Kleiner Weinerzeuger“ müssen Sie spätestens 1 Woche vor der erstmaligen Beförderung abgeben

Rechtsbehelf:

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Administrative Reference CodeARCBeförderungEMCSExcise Movement and Control SystemRegistrierter EmpfängerRegistrierter VersenderSchaumweinSchaumweinsteuerSteuerlagerVerbrauchsteuerWeinZwischenerzeugnisseZwischenerzeugnissteuer