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Menschen aus Drittstaaten können eine saisonabhängige Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, soweit die Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des jeweiligen Herkunftslandes eine Vermittlungsabsprache geschlossen hat (aktuell mit Georgien und Republik Moldau). Auf dieser Grundlage kann die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis zur Ausübung einer saisonabhängigen Beschäftigung erteilen. Die Arbeitserlaubnis kann für Einsätze in der Landwirtschaft erteilt werden.
Die Arbeitserlaubnis müssen Sie als Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Die Saisonbeschäftigung darf nicht länger sein als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen und darf maximal 6 Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten betragen.
Vermittlung von Saisonkräften
Sie können die Bundesagentur für Arbeit beauftragen, Ihnen eine Saisonarbeitskraft (aktuell aus Georgien und der Republik Moldau) zu vermitteln. Dafür füllen Sie die Auftragsbestätigung und Arbeitgebererklärung aus.
Wenn Sie bereits Saisonkräfte aus Georgien oder der Republik Moldau kennen und diese beschäftigen wollen, nutzen Sie bitte das Formular zur namentlichen Anforderung von Saisonhilfskräften.
Synonyme: Arbeitserlaubnis, Ausländerbeschäftigung, Beschäftigung in der Landwirtschaft, Bundesagentur für Arbeit, Erntehelfer, Saisonarbeit, Saisonbeschäftigung
Lebenslagen: Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger)
Autor: Super-Admin
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/saisonbeschaeftigung-von-auslaenderinnen-und-auslaendern-beantragung-einer-arbeitserlaubnis/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:45:57
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