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Informationen

zur Leistung

Rundfunkbeitrag; Beantragung einer Befreiung

Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Bewohnen mehrere Personen eine Wohnung, muss einer von ihnen den vollen Beitrag bezahlen.

Befreiung aus sozialen bzw. gesundheitlichen Gründen:

Von der Beitragspflicht werden auf Antrag natürliche Personen befreit,

  • die bestimmte Sozialleistungen erhalten (z.B. Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege in der Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege in der Kriegsopferfürsorge und im Lastenausgleich),
  • die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und nicht bei den Eltern leben,
  • die nach dem Bundesversorgungsgesetz sonderfürsorgeberechtigt sind,
  • die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten,
  • taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches sind.

Der Rundfunkbeitrag wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt:

  • blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen Sehbehinderung,
  • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und
  • Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Die gewährte Befreiung bzw. Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung auf den Antragssteller, dessen Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner und auf Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gilt auch für weitere volljährige Mitbewohner, wenn deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung der Sozialleistung berücksichtigt wurden.

Befreiung von Nebenwohnungen:

Auf Antrag (zur Frist siehe unten) sind Personen, die bereits den Rundfunkbeitrag für ihre Hauptwohnungen bezahlen, von der Beitragspflicht für ihre Nebenwohnung befreit. Ebenso können auch deren Ehe­partner beziehungs­weise ein­ge­tragene Lebens­partner eine Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnungen be­antragen. Voraus­setzung ist, dass der Partner den Rund­funk­beitrag für die gemeinsame Haupt­wohnung ent­richtet.

Härtefälle:

Eine Befreiung ist darüber hinaus auch in besonderen Härtefällen möglich. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags überschreiten.

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Lebenslagen: Erleichterungen und Hilfen für behinderte Menschen, Finanzielle Hilfen, Finanzielle Hilfen und sonstige Leistungen, Finanzielle Notlagen, Finanzielle und sonstige Hilfen, Kosten und Gebühren

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags online beantragen.

Rundfunkbeitrag - Befreiung oder Ermäßigung online beantragen

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Befreiung aus sozialen bzw. gesundheitlichen Gründen:

Befreiungen/Ermäßigungen aus sozialen Gründen können jederzeit beantragt werden. Zurückliegende Zeiträume können maximal drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung berücksichtigt werden, soweit die Voraussetzungen in diesem Zeitraum vorlagen.

Befreiung von Nebenwohnungen:

Für die Befreiung einer Nebenwohnung muss innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzung (z.B. Bezug der Wohnung) ein Befreiungsantrag gestellt werden. Wird der Antrag später gestellt, erfolgt die Befreiung nicht ab Einzug, sondern erst ab Antragstellung.

Härtefälle:

Befreiungen kann jederzeit beantragt werden. Zurückliegende Zeiträume können maximal drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung berücksichtigt werden, soweit die Voraussetzungen in diesem Zeitraum vorlagen. Die Befreiung wird für die Dauer eines Jahres gewährt und muss dann ggf. neu beantragt werden.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

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