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Röntgeneinrichtungen und Störstrahler; Übermittlung von Prüfberichten durch Sachverständige

Wer eine Röntgeneinrichtung oder einen Störstrahler betreibt, hat diese vor der Inbetriebnahme, bei wesentlichen Änderungen und ansonsten in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren durch einen nach § 172 Strahlenschutzgesetz behördlich bestimmten Sachverständigen prüfen zu lassen. Diese erstellen zu jeder durchgeführten Prüfung einen Prüfbericht und ggf. eine Bescheinigung. Das Original erhält der Betreiber, eine Kopie geht an die für den Betreiber zuständige Aufsichtsbehörde.

Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde eine Kopie des Prüfberichts vorzulegen (§ 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Strahlenschutzverordnung - StrlSchV). Diese Pflicht besteht in den Fällen des § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Strahlenschutzgesetz unabhängig von der Pflicht des zur Anzeige Verpflichteten, der Anzeige den Prüfbericht des behördlich bestimmten Sachverständigen beizufügen.

Die Prüfberichte sind an das Gewerbeaufsichtsamt bei der für den Firmensitz des Betreibers regional zuständigen Regierung zu übermitteln.

Synonyme:

Lebenslagen: Anlagenbetrieb und -prüfung

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: