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Röntgeneinrichtungen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig, wenn sie nicht aufgrund folgender Ausnahmen anzeigepflichtig sind:
Hiervon wiederum ausgenommen (also genehmigungspflichtig) sind Röntgeneinrichtungen für folgende Anwendungen:
Einen Sonderfall bilden noch die bauartzugelassenen Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräte sowie Schulröntgeneinrichtungen, die unabhängig von der Art der Anwendung immer anzeigepflichtig sind.
Störstrahler sind immer genehmigungspflichtig, sofern sie nicht aufgrund einer Ausnahme nach Anlage 3, Teil D Strahlenschutzverordnung genehmigungsfrei betrieben werden können. Ein Anzeigeverfahren ist für Störstrahler nicht vorgesehen. Wesentliche Änderungen des Betriebs sind wie eine Inbetriebnahme (Anzeige, Genehmigungsantrag) zu behandeln.
Die Gewerberaufsicht bzw. das Landesamt für Umwelt (nur Röntgenhybridgeräte) erteilt auf Ihren Antrag die Genehmigung bzw. nimmt die Anzeige entgegen.
Synonyme:
Lebenslagen: Anmeldepflichten
Autor: Super-Admin
Sie können die Anzeige oder den Antrag auf Genehmigung nach dem Strahlenschutzgesetz online einreichen.
Sie können eine Mitteilung der Bestellung, Änderung oder Abbestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) online einreichen.
Sie können die Bescheinigung der Fachkunde-Technik nach § 47 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) online beantragen.
Nutzen Sie diesen Onlinedienst, um Tätigkeiten gemäß § 22 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und § 26 StrlSchG zu melden.
Die Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung darf frühestens vier Wochen nach der Anzeige beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt erfolgen. Der Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt ist nur zulässig, wenn das Amt im Rahmen einer Anzeigebestätigung die Betriebserlaubnis erteilt.
Im Genehmigungsverfahren darf die Röntgeneinrichtung bzw. der Störstrahler erst nach dem Erteilen der Genehmigung in Betrieb genommen werden.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/roentgeneinrichtungen-und-stoerstrahler-beantragung-einer-genehmigung-fuer-den-betrieb-bzw-anzeige-des-betriebs/ zuletzt geändert: 09.11.2024 00:45:29
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