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zur Leistung

Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung nach einer Abfindung wegen Verschlimmerung

Es ist unter Umständen möglich, sich anstelle einer regelmäßigen Rente von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Abfindung zahlen zu lassen, also eine einmalige Auszahlung.

Verschlimmert sich Ihr Gesundheitszustand nach Gewährung einer Abfindung, haben Sie wieder einen Anspruch auf Rente in vollem Umfang. Dies wird als Wiederaufleben der abgefundenen Rente bezeichnet. Die gezahlte Abfindungssumme wird auf Ihre Rente angerechnet.

Um erneut eine Rente zu erhalten, müssen Sie bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse einen Antrag stellen.

Synonyme: Abfindung auf Lebenszeit, Abfindung Versichertenrente, Berufsgenossenschaft, Feuerwehrunfallkasse, gesetzliche Unfallversicherung, Kapitalwert der Rente, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Rente, Rentenleistungen gesetzliche Unfallversicherung, Schwerverletzteneigenschaft, Unfallkasse, Unfallrente, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, Verschlimmerung, Wiederaufleben der Rente

Lebenslagen: Unfall

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Es gibt keine Frist.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Abfindung auf LebenszeitAbfindung VersichertenrenteBerufsgenossenschaftFeuerwehrunfallkassegesetzliche UnfallversicherungKapitalwert der RenteMinderung der ErwerbsfähigkeitRenteRentenleistungen gesetzliche UnfallversicherungSchwerverletzteneigenschaftUnfallkasseUnfallrenteUnfallversicherungsträger der öffentlichen HandVerschlimmerungWiederaufleben der Rente