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Im Sinne eines effizienten Klimaschutzes und der konsequenten Gestaltung einer modernen und menschengerechten Mobilität soll der Ausbau eines sicheren, in lückenlosen Netzen geplanten und mit geringen Verlustzeiten nutzbaren Radverkehrssystems unterstützt werden. Ziel ist eine hochwertige, sichere und leistungsfähige Radverkehrsinfrastruktur sowohl in urbanen als auch ländlichen Räumen.
Aus Mitteln des Sonderprogramms „Stadt und Land“ können folgende Vorhaben gefördert werden:
Zu den genannten Maßnahmen gehören auch die aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlichen Elemente der verkehrstechnischen Ausstattung der Wege, einschließlich Beleuchtungsanlagen und wegweisende Beschilderung in Anlehnung an das Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr.
Die genannten Anlagen umfassen auch solche ohne Verknüpfung mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und Schienenpersonennahverkehr (SPNV). Auch die Erneuerung bestehender Abstellanlagen, sofern hier eine qualitative Verbesserung der Abstellbedingungen im Sinne des Radverkehrs erreicht wird, ist förderfähig.
Zuwendungen können Länder, Landkreise, Gemeinden und kommunale Zusammenschlüsse erhalten.
Auf Art. 3 Nr. 2 der Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm „Stadt und Land“ und die einschlägigen landesspezifischen Richtlinien wird verwiesen (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
Die im Rahmen der Förderung nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) angewandten Höchstsätze zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten finden entsprechend Anwendung. Bei Fahrradabstellanlagen werden die zuwendungsfähigen Kosten über pauschale Höchstsätze je Abstellplatz ermittelt.
Es wird eine Anteils- oder Festbetragsförderung bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Sowohl die Planung als auch der Bau von Radverkehrsinfrastruktur können mit bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden. Im Falle besonders finanzschwacher Kommunen sind bis zu 90 % Förderung möglich.
Der Freistaat Bayern wird die Förderung des Bundes bei Fahrradabstellanlagen in Höhe von bis zu 75 % auf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Kosten aufstocken.
Laufzeit
Die Laufzeit des Sonderprogramms ist bis 31.12.2030 begrenzt. Der Bund beabsichtigt aber eine Verlängerung.
Synonyme:
Lebenslagen: Verkehr und Mobilität
Autor: Super-Admin
BayRS 922-2-B; GVBl. S. 969
Az. 43-43271-5-1 und 62-FV 6220-1/64, BayMBl. 2024 Nr. 272
Az. 52-3524-2-6 und 62-FV 6220-1/58 – BayMBl. Nr. 622
Az. 36-4607.1-3-3, BayMBl. Nr. 511
Für die Antragstellung bei den Bezirksregierungen sind keine Fristen vorgegeben.
Die Beantragung der Mittel beim BALM erfolgt jeweils zum Monatsersten.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/radverkehrsinfrastruktur-beantragung-einer-foerderung-fuer-investitionen-zur-verbesserung-des-radverkehrs/ zuletzt geändert: 23.11.2024 00:35:29
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