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Radioaktive Stoffe; Mitteilung über den Bestand

Der Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz ist verpflichtet beim Umgang mit radioaktiven Stoffen über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und Verbleib Buch zu führen und den Bestand von radioaktiven Stoffen dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) mitzuteilen. Die Art und Aktivität der Stoffe, aufgeschlüsselt nach Radionukliden, ist mit anzugeben.

Sonstige radioaktive Stoffe sind vor allem radioaktive Stoffe, die keine Kernbrennstoffe sind. Für den Umgang mit Letzteren wird eine Genehmigung nach dem Atomgesetz benötigt. Ausgenommen sind geringe Mengen Kernbrennstoffe, die unter bestimmten Vorrausetzungen als sonstige radioaktive Stoffe gelten.

Synonyme: Bestandsmeldung, Buchführung, radioaktive Stoffe

Lebenslagen: Umweltschutz

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können die Mitteilung über den Bestand an radioaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen online übermitteln. Die Übermittlung ist ohne persönliche Authentifizierung möglich.

Assistent zur Mitteilung über den Bestand an radioaktiven Stoffen

Fristen:

Die Mitteilung über den Bestand an sonstigen radioaktiven Stoffen ist dem LfU innerhalb eines Monats am Ende des Kalenderjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres mitzuteilen.

Rechtsbehelf:

keiner

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

BestandsmeldungBuchführungradioaktive Stoffe