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Der Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz ist verpflichtet beim Umgang mit radioaktiven Stoffen den Erwerb oder die Abgabe radioaktiver Stoffe dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) innerhalb eines Monats als zuständige Behörde mitzuteilen. Die Art und Aktivität der Stoffe sind dabei mit anzugeben.
Sonstige radioaktive Stoffe sind vor allem radioaktive Stoffe, die keine Kernbrennstoffe sind. Für den Umgang mit Letzteren wird eine Genehmigung nach dem Atomgesetz benötigt. Ausgenommen sind geringe Mengen Kernbrennstoffe, die unter bestimmten Vorrausetzungen als sonstige radioaktive Stoffe gelten.
Synonyme:
Lebenslagen: Umweltschutz
Autor: Super-Admin
Die Mitteilung über Erwerb und Abgabe von radioaktiven Stoffen gem. § 85 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV kann online übermittelt werden. Die Übermittlung ist ohne persönliche Authentifizierung möglich.
Der Erwerb und/oder die Abgabe sonstiger radioaktiver Stoffe ist dem LfU innerhalb eines Monats nach Erwerb oder Abgabe mitzuteilen.
keiner
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