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Radioaktive Stoffe; Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses

Beim Umgang mit offenen oder umschlossenen radioaktiven Stoffen kann es trotz Schutzmaßnahmen zu technischen, organisatorischen oder menschlichen Fehlern kommen. Wenn ein Ereignis zu einer unbeabsichtigten Exposition geführt hat oder führen könnte, wird es als „Vorkommnis“ bezeichnet.

Erfüllt ein Vorkommnis mindestens ein Kriterium der Anlage 14 oder 15 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) spricht man von einem „bedeutsamen Vorkommnis“. Bedeutsame Vorkommnisse sind z. B. Versagen bzw. Mängel sicherheitstechnischer Einrichtungen, Brand, und Kontaminationen von Personen oder Arbeitsbereichen

Der Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden:

  • Notfall
  • Störfall
  • Sonstiges bedeutsames Vorkommnis
  • Abhandenkommen von radioaktiven Stoffen
  • Fund und Erlangung von radioaktiven Stoffen
  • Kontaminierung von Metall durch Einschmelzen oder sonstige metallurgische Bearbeitung einer Strahlenquelle

Die Meldung muss alle verfügbaren Angaben enthalten, die für die Bewertung des Ereignisses erforderlich sind. Soweit möglich, sind die Ursachen und Auswirkungen sowie die Maßnahmen zur Behebung der Auswirkungen und zur Vermeidung eines solchen Vorfalls anzugeben.

Synonyme: § 108 StrlSchV, Abhandenkommen, Bedeutsames Vorkommnis, erhöhte Exposition, Erlangung, Fund, herrenlose Strahlenquelle, Kontaminiertes Metall, Störfall

Lebenslagen: Abfall, Schadstoffe und Emissionen

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die Meldungen haben unverzüglich bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.

Rechtsbehelf:

keiner

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

§ 108 StrlSchVAbhandenkommenBedeutsames Vorkommniserhöhte ExpositionErlangungFundherrenlose StrahlenquelleKontaminiertes MetallStörfall

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