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zur Leistung

Psychotherapeutische Leistungen für gesetzlich Unfallversicherte; Erhalt

Raubüberfälle, aber auch das Erleiden oder Miterleben schwerer Unfälle oder besonderer Gefahrenlagen können für Betroffene sehr belastende Ereignisse sein, die nicht selten zu einer psychischen Verletzung (Trauma) führen. Auslöser dafür können die unmittelbare Bedrohung von Leib und Leben sowie das Gefühl der Hilfslosigkeit und des völligen Ausgeliefertseins sein.

Wie körperliche Wunden bedürfen auch psychische Verletzungen besonderer Hilfe zur Heilung. Wenn Sie unter einer psychischen Verletzung leiden, sollten Sie möglichst rasch nach dem traumatischen Erlebnis Hilfe in Anspruch zu nehmen. Damit wirken Sie der der Entstehung von psychischen Erkrankungen mit Langzeitfolgen entgegen und stärken Ihre natürlichen Selbstheilungskräfte.

Nach einem anerkannten Berufsunfall oder einer Berufskrankheit ist in der gesetzlichen Unfallversicherung in diesem Fall das Psychotherapeutenverfahren vorgesehen. Das Verfahren regelt die Anforderungen sowie Durchführung der Leistungen für Sie. Nur ärztliche und psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die spezielles Fachwissen haben und zur Übernahme bestimmter Pflichten bereit sind, können an diesem Verfahren beteiligt werden.

Ihre Therapie beginnt mit bis zu 5 Sitzungen. Im Anschluss wird über eine Fortsetzung von ambulanter Psychotherapie in Form einer Kurz- oder Langzeittherapie entschieden. In besonders schwerwiegenden Fällen können auch stationäre Leistungen in Betracht kommen.

Die Therapie wird von Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse oder von der Durchgangsärztin oder dem Durchgangsarzt eingeleitet.

Synonyme: Berufsgenossenschaft, Berufskrankheit, gesetzliche Unfallversicherung, Psyche, Psychotherapie, Therapeutenverfahren, Trauma, Unfallkasse, Unfallversicherungsträger öffentlichen Hand, Wegeunfall

Lebenslagen: Unfall

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Versicherte können online eine Mitteilung an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse senden.

Online eine Mitteilung an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse senden (für Versicherte)

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Es gibt keine Frist.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

BerufsgenossenschaftBerufskrankheitgesetzliche UnfallversicherungPsychePsychotherapieTherapeutenverfahrenTraumaUnfallkasseUnfallversicherungsträger öffentlichen HandWegeunfall