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zur Leistung

Psychotherapeut/-in; Beantragung der Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung (neues Recht)

Nach Abschluss des Masterstudiengangs im Fach Psychotherapie kann eine zweiteilige psychotherapeutische Prüfung ablegt werden, die zur Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führt. Diese Prüfung findet halbjährlich im Frühjahr und im Herbst statt, in einem Wintersemester frühestens im März und in einem Sommersemester frühestens im September.
Die psychotherapeutische Prüfung erstreckt sich dabei auf die im Studium vermittelten Inhalte, über die eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Berufsausübung verfügen muss (therapeutische Kompetenzen).
Sie umfasst eine mündlich-praktische Fallprüfung und eine anwendungsorientierte Parcoursprüfung. Die psychotherapeutische Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die mündlich-praktische Fallprüfung als auch die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden wurden.
Die Teilnahme an der Prüfung setzt eine vorherige Zulassung voraus.
Diese kann hier beantragt werden.

Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung ist eine Patientenanamnese. Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung bestimmt im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt, welche Patientenanamnese Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung ist. Die mündlich-praktische Fallprüfung ist eine Einzelprüfung, der Prüfungsinhalt ergibt sich aus § 38 PsychThApprO. Die mündlich-praktische Fallprüfung kann zweimal wiederholt werden.

Die Termine für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung können der Internetseite des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (siehe unter "Weiterführende Links") entnommen werden. Die Prüfungsaufgaben für die anwendungsorientierte Parcourprüfung werden durch das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen erstellt. Der Prüfungsinhalt ergibt sich aus § 48 PsychThApprO. Der Parcours der anwendungsorientierten Parcoursprüfung besteht aus fünf Stationen, jeder Parcours umfasst eine Prüfungsaufgabe aus jedem der in § 48 Absatz 2 bis 6 PsychThApprO genannten Kompetenzbereiche. Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung kann bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden.

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden, solange noch keine Zulassung zur Prüfung erfolgt ist. Nach Zulassung zur Prüfung gelten die Vorschriften über den Rücktritt von der psychotherapeutischen Prüfung gemäß § 30 PsychThApprO. Die zur Prüfung ergangenen Hinweise sind zu beachten.

Synonyme: Parcourprüfung, psychotherapeutische Prüfung, Staatsprüfung Psychotherapie

Lebenslagen: Studium in Bayern

Autor: Super-Admin

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Parcourprüfungpsychotherapeutische PrüfungStaatsprüfung Psychotherapie