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Psychotherapeut/-in; Beantragung der Feststellung eines gleichwertigen Studienabschlusses

Voraussetzung für die Absolvierung eines berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengangs und die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung ist entweder

  • ein Bachelorabschluss, bei dem die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt wurde, oder
  • ein gleichwertiger Studienabschluss, dessen Lernergebnisse inhaltlich den Anforderungen des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) entsprechen.

Ob ein Abschluss in einem berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengang vorliegt, können Sie bei der Universität Ihres Bachelorstudiengangs erfragen, die im Fall der berufsrechtlichen Anerkennung den Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde vorliegen hat. Die berufsrechtliche Anerkennung ist zudem häufig bereits auf Ihrer Bachelorurkunde, Ihrem Bachelorzeugnis bzw. dem Transcript of records vermerkt.

Ohne den erfolgreichen Abschluss eines berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudienganges ist der Zugang zum berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang nur möglich mit einem gleichwertigen Studienabschluss, dessen Lernergebnisse inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen an einen berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengang entsprechen müssen, dies betrifft insbesondere die berufspraktischen Einsätze der §§ 12 bis 15 und alle Kompetenzen und Wissensbereiche der Anlage 1 (zu § 8 Nummer 1) PsychThApprO. Ob dies der Fall ist, entscheidet die den Masterstudiengang anbietende bayerische Universität oder gleichgestellte Hochschule in eigener Zuständigkeit im Zulassungsverfahren.

Der Nachweis eines gleichwertigen Studienabschlusses ist ebenfalls notwendig für die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung. Hierfür ist zusätzlich ein Bescheid der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem sich die zum Masterstudiengang zulassende Universität befindet (in Bayern: Das Landesprüfungsamt der Regierung von Oberbayern) zur Gleichwertigkeit Ihres Bachelor- oder Diplomabschlusses vorzulegen.

Ein gleichwertiger Studienabschluss nach § 9 Abs. 4 PsychThG liegt vor, wenn dessen Lernergebnisse inhaltlich den Anforderungen des PsychThG und der PsychThApprO entsprechen, insbesondere den Vorgaben der §§ 13 bis 15 und der Anlage 1 der PsychThApprO.

Synonyme:

Lebenslagen: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation

Autor: Super-Admin

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