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Mit der Prüferberechtigung des Luftfahrt-Bundesamts (LBA) können Sie Bewerberinnen und Bewerber um Pilotenlizenzen und weitere Berechtigungen in der Luftfahrt prüfen. Inhaberinnen und Inhaber haben je nach Prüferberechtigung und Luftfahrzeugkategorie das Recht auf Durchführung von
für Lizenzen und Berechtigungen nach Teil-FCL.
Die Erteilung einer Prüferberechtigung beantragen Sie beim LBA.
Eine Prüferberechtigung ist 3 Jahre gültig. Das LBA kann Ihre Prüferberechtigung auf Antrag
Für die Erteilung einer Prüferberechtigung müssen Sie jeweils bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen Sie
Ihre Rechte als Prüferin oder Prüfer ergeben sich aus 6 Prüferkategorien:
Das LBA veröffentlicht die Namen, Prüfernummer, die Rechte aus der Prüferberechtigung sowie deren Gültigkeit im Internet. Änderungen an Ihren Daten müssen Sie dem LBA online mitteilen.
Synonyme: Airline, Berufspilot, Class Rating Examiner, Commercial Pilot, CPL, CRE, FE, FIE, Flight Examiner, Flight Instructor Examiner, Flugprüfer, Flugprüfung, Flugschule, Flugsimulator, Instrumentenflugberechtigung, Instrument Rating Examiner, IR, IRE, Klassenberechtigung, Kompetenzbeurteilung, LAPL, Lizenz, Luftfahrt, Luftfahrzeug, MPL, Musterberechtigung, Pilot, PPL, Privatpilot, Prüfung, SFE, Synthetic Flight Examiner, TRE, Type Rating Examiner, Verkehrspilot
Lebenslagen: Befähigungs- und Sachkundenachweise, Zeugnisse und Lizenzen
Autor: Super-Admin
Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Hierüber können Sie Behördengänge direkt online erledigen.
Ihre theoretische und praktische Prüferstandardisierung beziehungsweise Ihr Prüfer-Auffrischungslehrgang dürfen in der Regel maximal 12 Monate zurückliegen.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/prueferberechtigung-nach-teil-fcl-beantragung/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:44:39
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