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§ 10 des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) sieht für Personen, die als Prostituierte oder als Prostituierter tätig sind oder eine solche Tätigkeit aufnehmen wollen, eine gesundheitliche Beratung durch eine für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) zuständige Behörde vor. Dies sind in Bayern die Gesundheitsämter an den jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden. Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst an die persönliche Lebenssituation der beratenen Person und soll insbesondere Fragen
einschließen.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt vertraulich. Die beratene Person erhält dabei die Gelegenheit, eine etwaig bestehende Zwangslage oder Notlage zu offenbaren. Dritte können bei allseitigem Einverständnis zum Gespräch nur zum Zwecke der Sprachmittlung hinzugezogen werden.
Die zuständige Behörde (Gesundheitsamt) stellt der beratenen Person nach der Beratung eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aus:
Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung
Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung ist Voraussetzung für die Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter.
Synonyme: Pärchenclub, Bordell, Eroscenter, Prostitution
Lebenslagen: Anmeldepflichten, Spezielle Arbeitsformen
Autor: Super-Admin
Für die Wahrnehmung der gesundheitlichen Beratung besteht gegebenenfalls bei einzelnen Gesundheitsämtern eine extra Sprechstunde mit gesonderter Terminvergabe.
Die gesundheitliche Beratung hat vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit und bei
zu erfolgen.
Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung kann drei Monate lang für die erstmalige Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter genutzt werden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 ProstSchG).
Keine Ämter/Sachgebiete zugeordnet.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/prostituierte-wahrnehmung-einer-gesundheitlichen-beratung/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:44:37
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