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Informationen

zur Leistung

Private weiterführende und berufliche Schulen; Beantragung von Finanzhilfen zu Baumaßnahmen

Gegenstand und Zuwendungsempfänger

Den Trägern privater staatlich anerkannter sowie genehmigter Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), beruflicher Schulen sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges kann gemäß der Art. 43, 45 Abs. 3 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) zu notwendigen, schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen eine freiwillige staatliche Zuwendung nach Maßgabe des Staatshaushaltes gewährt werden. Gefördert werden auch Maßnahmen des Schulsportstättenbaus der genannten Schularten sowie private Schülerheime gemeinnütziger Träger. Die Errichtung oder der Betrieb der Schule oder des Heimes müssen im öffentlichen Interesse liegen.

Art und Höhe

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten nach analoger Anwendung der Richtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FA-ZR).

Synonyme: Berufsfachschulen, Berufsschulen, Fachakademien, Fachschulen, Leistungen für den Schulaufwand, Wirtschaftsschulen

Lebenslagen: Bauplanung, Finanzielle Hilfen und Förderprogramme, Förderungen auf Landesebene

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Finanzhilfen zu Baumaßnahmen - GVBl. S. 455, ber. S. 633; BayRS 2230-7-1-K

Art. 43 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)

Zuschüsse für genehmigte Ersatzschulen - GVBl. S. 455, ber. S. 633; BayRS 2230-7-1-K

Art. 45 Abs. 3 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)

Fristen:

Förderanträge können ganzjährig eingereicht werden. Baumaßnahmen dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung der Regierung begonnen werden. Ansonsten ist die Bewilligung von Zuwendungen nach Art. 43 BaySchFG nicht mehr möglich.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

BerufsfachschulenBerufsschulenFachakademienFachschulenLeistungen für den SchulaufwandWirtschaftsschulen