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Informationen

zur Leistung

Private weiterführende Schulen; Beantragung eines Zuschusses

Gegenstand und Zuwendungsempfänger

Schulträger privater staatlich anerkannter und staatlich genehmigter Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), sowie Schulen des Zweiten Bildungs-weges erhalten nach der gesetzlichen Wartezeit von vier Jahren für den notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand einen Zuschuss in Höhe von 65 % des Betriebszuschusses nach Art. 38 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG).

Art und Höhe

Der Zuschuss wird bezogen auf das Kalenderjahr gewährt. Basis sind die amtlichen Schülerzahlen zum 1. Oktober des Vorjahres. Mittels der Schülerzahlen lassen sich in Anwendung der Tabellen des Art. 17 BaySchFG die zuschussfähigen Lehrpersonalstunden errechnen. Diese werden mit den pauschalierten Kosten einer Lehrpersonalstunde multipliziert. Der so errechnete Lehrpersonalaufwand wird mit einem Zuschusssatz von 118 % multipliziert (Betriebszuschuss).

Der Zuschuss nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG beträgt 65 % hiervon.

Der tatsächliche Personalaufwand des Schulträgers ist für die Berechnung unerheblich.

Synonyme:

Lebenslagen: Allgemeines, Finanzielle und sonstige Hilfen, Förderungen auf Landesebene, Öffentliche Förderung

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Für die jährliche Bezuschussung ist die Einreichung der Anträge bis zum 31. März des Jahres erforderlich.

Rechtsbehelf:

Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Das Rathaus hat vom 23. bis zum 27. Dezember 2024 geschlossen.

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