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zur Leistung

Private Förderschulen und private Schulen für Kranke; Beantragung einer Förderung zum Ausgleich besonderer Härten

Mit der Neuregelung der Finanzierung der privaten Förderschulen wurde u.a. in Art. 34a Abs. 2 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) eine neue Härteregelung geschaffen. Diese freiwillige Leistung kann nach Maßgabe des Staatshaushaltes dann gewährt werden, soweit

  • die verbesserten staatlichen Leistungen die tatsächlichen und notwendigen Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Sinn des § 2 der Krankenhausschulordnung (KraSO), die schulpflichtig sind oder sich an weiterführenden Förderschulen bis einschließlich der Jahrgangsstufe 12 befinden, nicht decken und
  • der Schulträger einen entsprechenden Antrag stellt.

Synonyme:

Lebenslagen: Förderungen auf Landesebene

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: