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Informationen

zur Leistung

Private Förderschulen; Beantragung einer Förderung

Zweck

Der Betrieb privater Förderschulen soll durch eine auskömmliche Finanzierung sichergestellt werden.

Gegenstand

Der Freistaat Bayern ersetzt den Trägern privater Förderschulen den notwendigen Schulaufwand (laufender und einmaliger Schulaufwand) und die Kosten von Schulbauten (einschließlich Schulsportbau). Außerdem ersetzt der Freistaat Bayern den notwendigen Personalaufwand oder stellt privaten Förderschulen Personal zur Verfügung. Die Träger privater Förderschulen können unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 34a BaySchFG) eine verbesserte staatliche Förderung erhalten.

Leistungsempfänger

  • Träger privater Förderschulen

Ersatzfähige Kosten

  • notwendiger Schulaufwand (einmaliger und laufender Schulaufwand);
  • Kosten von Schulbauten (einschließlich Schulsportbau);
  • notwendiger Personalaufwand

Art und Höhe

Es handelt sich um einen Zuschuss. Dieser beträgt im Bereich des Schulaufwands einschließlich Schulbauten regelmäßig 100 %, bei bestimmten Förderschwerpunkten (Lernen, emotionale und soziale Entwicklung) und bei Sonderpädagogischen Förderzentren ausnahmsweise 80 %. Der notwendige Personalaufwand wird ebenfalls in der Regel zu 100 % ersetzt. Im Rahmen der verbesserten Förderung nach Art. 34a BaySchFG wird auch der Schulaufwand zu 100% ersetzt.

Synonyme:

Lebenslagen: Bauplanung, Einstellung von Personal, Finanzielle Hilfen und Förderprogramme, Finanzielle und sonstige Hilfen, Förderungen nach Förderbereichen, Öffentliche Förderung

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die Fristen werden von der zuständigen Regierung festgelegt.

Rechtsbehelf:

Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete: