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Der Betrieb privater Förderschulen soll durch eine auskömmliche Finanzierung sichergestellt werden.
Der Freistaat Bayern ersetzt den Trägern privater Förderschulen den notwendigen Schulaufwand (laufender und einmaliger Schulaufwand) und die Kosten von Schulbauten (einschließlich Schulsportbau). Außerdem ersetzt der Freistaat Bayern den notwendigen Personalaufwand oder stellt privaten Förderschulen Personal zur Verfügung. Die Träger privater Förderschulen können unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 34a BaySchFG) eine verbesserte staatliche Förderung erhalten.
Es handelt sich um einen Zuschuss. Dieser beträgt im Bereich des Schulaufwands einschließlich Schulbauten regelmäßig 100 %, bei bestimmten Förderschwerpunkten (Lernen, emotionale und soziale Entwicklung) und bei Sonderpädagogischen Förderzentren ausnahmsweise 80 %. Der notwendige Personalaufwand wird ebenfalls in der Regel zu 100 % ersetzt. Im Rahmen der verbesserten Förderung nach Art. 34a BaySchFG wird auch der Schulaufwand zu 100% ersetzt.
Synonyme:
Lebenslagen: Bauplanung, Einstellung von Personal, Finanzielle Hilfen und Förderprogramme, Finanzielle und sonstige Hilfen, Förderungen nach Förderbereichen, Öffentliche Förderung
Autor: Super-Admin
GVBl. 2000 S. 455, 633; BayRS 2230-7-1-K
GVBl. 1997 S. 11; BayRS 2230-7-1-1-K
III A 8 - 4/180 570; KMBl I 1982 S. 577; 2230.7-UK
Die Fristen werden von der zuständigen Regierung festgelegt.
Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/private-foerderschulen-beantragung-einer-foerderung/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:44:23
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