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zur Leistung

Private Förderschulen; Beantragung der schulaufsichtlichen Genehmigung von Lehrkräften

An privaten Förderschulen arbeiten grundsätzlich vollausgebildete Lehrerinnen und Lehrer für diese Schulart. Es arbeiten dort aber auch Lehrkräfte anderer Schularten sowie weiteres sonderpädagogisches Personal (z. B. Heilpädagogen/Heilpädagoginnen, Heilerziehungspfleger/innen, Erzieher/innen).

Die schulaufsichtliche Genehmigung dieses Lehrpersonals dient der Feststellung und Sicherstellung der Qualität des Unterrichts. Die Genehmigung kann befristet oder unbefristet erteilt werden.

Keiner schulaufsichtlichen Genehmigung bedürfen privat angestellte Pflegekräfte und privates Verwaltungspersonal an privaten Förderschulen.

Synonyme:

Lebenslagen: Anmeldepflichten

Autor: Super-Admin

Fristen:

Der Antrag muss rechtzeitig vor dem geplanten Einsatz der Lehrkraft gestellt werden.

Rechtsbehelf:

Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs

Einlegung eines Widerspruchs

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: