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An privaten Förderschulen arbeiten grundsätzlich vollausgebildete Lehrerinnen und Lehrer für diese Schulart. Es arbeiten dort aber auch Lehrkräfte anderer Schularten sowie weiteres sonderpädagogisches Personal (z. B. Heilpädagogen/Heilpädagoginnen, Heilerziehungspfleger/innen, Erzieher/innen).
Die schulaufsichtliche Genehmigung dieses Lehrpersonals dient der Feststellung und Sicherstellung der Qualität des Unterrichts. Die Genehmigung kann befristet oder unbefristet erteilt werden.
Keiner schulaufsichtlichen Genehmigung bedürfen privat angestellte Pflegekräfte und privates Verwaltungspersonal an privaten Förderschulen.
Synonyme:
Lebenslagen: Anmeldepflichten
Autor: Super-Admin
GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K
Der Antrag muss rechtzeitig vor dem geplanten Einsatz der Lehrkraft gestellt werden.
Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/private-foerderschulen-beantragung-der-schulaufsichtlichen-genehmigung-von-lehrkraeften/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:44:22
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