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zur Leistung

Preisüberwachung; Prüfung der Preise bei öffentlichen Aufträgen

Für die Aufträge von Bund, Land, Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten von bestimmten Ausnahmen abgesehen (z.B. Bauaufträge) besondere Preisvorschriften.

Danach dürfen für marktgängige und im Rahmen einer Ausschreibung angebotene Leistungen höchstens die im Verkehr üblichen Preise (Marktpreise) verlangt werden. Der öffentliche Auftraggeber darf also nicht schlechter als ein privater Kunde gestellt werden.

Soweit für eine Leistung kein Marktpreis ermittelt werden kann, weil diese etwa nur von einem Unternehmen angeboten und ausschließlich von der öffentlichen Hand nachgefragt wird, können die entstandenen Selbstkosten und ein vertraglich zu vereinbarender Gewinn (Selbstkostenpreis) abgerechnet werden. Detaillierte Kriterien zur Ermittlung des Selbstkostenpreises sind in den Preisvorschriften enthalten.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen nachzuweisen, dass seine Preisforderung den Preisvorschriften und den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung kann durch die Preisüberwachungsstelle der Regierung erfolgen, in deren Bezirk der Auftragnehmer seine Tätigkeit ausübt (i.d.R. Firmensitz). Die Preisüberwachungsstelle ist dabei u.a. berechtigt, den Betrieb des Auftragnehmers zu besichtigen und Einsicht in betriebliche Unterlagen, insbesondere des Rechnungswesens, zu nehmen.

Synonyme: Marktpreise, Mondpreise, öffentliche Aufträge, Preisprüfung, Preisprüfung, öffentliche Aufträge, Preisprüfung öffentlicher Aufträge, Preisüberwachungsstellen, überprüfen, VO PR Nr. 30/53

Lebenslagen: Allgemeines

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

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Synonyme:

MarktpreiseMondpreiseöffentliche AufträgePreisprüfungPreisprüfung, öffentliche AufträgePreisprüfung öffentlicher AufträgePreisüberwachungsstellenüberprüfenVO PR Nr. 30/53