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Informationen

zur Leistung

Pflegeversicherung; Beantragung der freiwilligen Weiterversicherung

Wenn Ihre Versicherung endet, können Sie auf Antrag weiterhin Mitglied in der gesetzlichen Pflegeversicherung bleiben.

Die Weiterversicherung beantragen Sie bei der Pflegekasse, bei der Sie zuletzt pflegeversichert waren. Die Pflegekasse ist Ihrer gesetzlichen Krankenkasse angegliedert, Sie können also die gleichen Kontaktdaten nutzen.

Bitte beachten Sie: Der Antrag auf Weiterversicherung kommt nur für Personen infrage, die nicht anderweitig pflegeversichert sind. Wer freiwillig oder als Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, gehört bereits automatisch der gesetzlichen Pflegeversicherung an. Dies schließt die familienversicherten Angehörigen mit ein. Parallel dazu sind privat Krankenversicherte verpflichtend privat pflegeversichert. Somit können Sie den Antrag auf Weiterversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung nur dann stellen, wenn Ihre Versicherungspflicht endet und Sie gleichzeitig wegen eines Umzugs ins Ausland oder aus anderen Gründen nicht weiter in Deutschland krankenversichert – und damit auch pflegeversichert – sind.

Ziehen Sie mit Ihrer Familie ins Ausland, so gilt die Weiterversicherung in der Pflegeversicherung auch für Ihre Kinder und Ihren Lebenspartner beziehungsweise Ihre Lebenspartnerin, wenn diese bisher über Sie familienversichert waren.

Synonyme: Auslandsaufenthalt, Auslandsumzug, Gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung, GKV, Pflegegeld, Pflegekasse, Pflegeversichert, Pflichtversicherung, Rente, soziale Pflegeversicherung, Sozialleistungen, Versicherungspflicht, Weiterversicherung

Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung, Pflegeversicherung

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Sie müssen die Weiterversicherung spätestens 3 Monate nach Ihrem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht beziehungsweise aus der Familienversicherung beantragen.

Endet Ihre Versicherungspflicht wegen eines Umzugs ins Ausland, müssen Sie die Weiterversicherung spätestens 1 Monat nach Ihrem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht beantragen. 
 

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Nach Erhalt des Widerspruchsbescheides: Klage vor dem Sozialgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

AuslandsaufenthaltAuslandsumzugGesetzliche Krankenversicherunggesetzliche PflegeversicherungGKVPflegegeldPflegekassePflegeversichertPflichtversicherungRentesoziale PflegeversicherungSozialleistungenVersicherungspflichtWeiterversicherung

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