Bayern- portal

Informationen

zur Leistung

Pflegestützpunkte; Beantragung einer Zuwendung

Zweck

Durch Pflegestützpunkte sollen Menschen zu allen Fragen im Vor- und Umfeld der Pflege beraten und die für sie in Betracht kommenden Hilfs- und Unterstützungsangebote koordiniert werden, um eine wohnortnahe und möglichst abgestimmte Versorgung und Betreuung zu erhalten.

Um die Strukturen vor Ort zu stärken, unterstützt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention Kommunen (Landkreise, kreisfreie Städte, Bezirke) als Träger von Pflegestützpunkten mit Förderprogrammen: Zum einen seit November 2019 mit einer einmaligen Anschubfinanzierung und Vernetzungsförderung sowie seit Januar 2021 mit der Möglichkeit einer Regelförderung für den Betrieb laufender Pflegestützpunkte.

Zweck der Förderung ist es, den Aufbau von neuen Pflegestützpunkten zu unterstützen sowie die Vernetzung und den Wissenstransfer aller Pflegestützpunkte zu stärken. Es soll ein auf Dauer angelegtes und landesweites Beratungsangebot für Menschen mit Pflegebedarf sichergestellt werden.

Gegenstand

Gefördert werden Pflegestützpunkte.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Kommunen, die sich an der Trägerschaft eines Pflegestützpunktes beteiligen.

Zuwendungsfähige Kosten

Anschubfinanzierung: Neue Pflegestützpunkte können für den Aufbau eine einmalige Anschubfinanzierung erhalten. Gefördert werden einmalig Ausgaben für Sachmittel für Pflegestützpunkte, die ab dem Jahr 2019 initiiert werden. Förderfähig sind die Sachausgaben, die nicht durch die anderen Kostenträger gedeckt sind.

Zuwendungsfähige Sachausgaben sind insbesondere

  • Ausgaben für Büroausstattung und Geschäftsbedarf,
  • Fortbildungskosten,
  • Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,
  • Ausgaben für Qualitätssicherung,
  • anteilige Miete (einschließlich Nebenkosten),
  • anteilige Kosten für Anschaffung und Unterhalt eines Kraftfahrzeugs für aufsuchende Beratung.

Vernetzungsförderung: Bestehende und neue Pflegestützpunkte können eine Förderung für Maßnahmen der Vernetzungsarbeit und des Wissenstransfers erhalten. Diese können insbesondere sein

  • Schulungen,
  • Fachveranstaltungen.

Regelförderung: Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die der Kommune aufgrund der Beteiligung an der Trägerschaft des Pflegestützpunktes entstehen.

Art und Höhe

Anschubfinanzierung:

  • Die Förderpauschale beträgt einmalig bis zu 20.000 EUR für Sachausgaben.
  • Bei einer räumlichen Anbindung an eine Fachstelle für pflegende Angehörige, die durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen ist, ist eine Förderung in Höhe von einmalig 3.000 EUR möglich; diese kann für Sach- und Personalausgaben verwendet werden.

Vernetzungsförderung: Die Förderpauschale beträgt je Maßnahme einmalig bis zu 15.000 EUR.

Regelförderung:

  • Die Förderpauschale beträgt für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft jährlich bis zu 20.000 EUR. Berücksichtigungsfähig ist nur der kommunale Anteil, maximal im Umfang einer Vollzeitstelle.
  • Bei einer räumlichen Anbindung an eine Fachstelle für pflegende Angehörige, die durch eine Bescheinigung der Fachstelle für pflegende Angehörige nachzuweisen ist, erhöht sich die Förderpauschale für insgesamt maximal drei Jahre um jährlich bis zu 3.000 Euro.

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

Synonyme:

Lebenslagen: Förderprogramme, Gesundheit und Fürsorge

Autor: Super-Admin

Fristen:

Anschubfinanzierung: Anträge können laufend vor Inbetriebnahme des Pflegestützpunktes und müssen vor der Beauftragung von mit dem Antrag in Zusammenhang stehenden Leistungen gestellt werden.

Regelförderung: Die Antragstellung muss bis zum 31.12. des dem Förderjahr vorangehenden Jahres erfolgt sein.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete: