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Informationen

zur Leistung

Pflegesachleistung für Pflegeversicherte; Beantragung

Bei häuslicher Pflege haben Sie als pflegebedürftiger Mensch Anspruch auf Sachleistungen wie körperbezogene Pflege, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfe bei der Haushaltsführung.

Diese häusliche Pflegehilfe leisten in der Regel ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste. Häusliche Pflegehilfe ist auch möglich, wenn Sie in einer Pflegewohngemeinschaft oder im Haushalt von pflegenden Angehörigen leben, nicht jedoch im Pflegeheim oder einer anderen vollstationären Einrichtung.

Je nach Pflegegrad steht Ihnen ein bestimmtes monatliches Budget für Pflegesachleistungen zur Verfügung (Stand: 2021):

  • bei Pflegegrad 2 höchstens EUR 689,00
  • bei Pflegegrad 3 höchstens EUR 1.298
  • bei Pflegegrad 4 höchstens EUR 1.612
  • bei Pflegegrad 5 höchstens EUR 1.995

Nehmen Sie die ambulanten Pflegesachleistungen nicht bis zum Maximalbetrag in Anspruch, können Sie:

  • nicht in Anspruch genommene Pflegesachleistungen in Pflegegeld umwandeln. Man spricht dann von einer Kombinationsleistung.

Zusätzlich zu den Pflegesachleistungen können Sie den Entlastungsbetrag einsetzen. Dies ist ein monatlicher Betrag, der der Erstattung von Aufwendungen dient, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von u.a. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung.

Synonyme: Ambulante Pflege, ambulanter Pflegedienst, häusliche Pflege, Häusliche Pflege, häusliche Pflegehilfe, Hauswirtschaftliche Unterstützung, pflegebedürftig, Pflegedienst, Pflegegeld, Pflegegrad, Pflegestufe, Pflege zuhause, Sachleistung

Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung, Pflegeversicherung

Autor: Super-Admin

Fristen:

Der Anspruch auf Pflegesachleistung gilt ab dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, an dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag nicht in dem Kalendermonat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, sondern später gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt. Daher sollten Sie den Antrag rechtzeitig stellen.
Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder wird eine der im Gesetz genannten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat Ihnen die Pflegekasse nach Fristablauf für jede Woche der Fristüberschreitung unverzüglich EUR 70,00 zu zahlen. Dies gilt dann nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn Sie sich in vollstationärer Pflege befinden und bereits mindestens der Pflegegrad 2 festgestellt wurde.
Wenn Sie eine Kombinationsleistung der Pflegebedürftige in Anspruch nehmen, sind Sie 6 Monate an die Entscheidung der Aufteilung Sach-beziehungsweise Geldleistung gebunden. 
 

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Ambulante Pflegeambulanter Pflegediensthäusliche PflegeHäusliche Pflegehäusliche PflegehilfeHauswirtschaftliche UnterstützungpflegebedürftigPflegedienstPflegegeldPflegegradPflegestufePflege zuhauseSachleistung