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Wenn Sie im häuslichen Umfeld von Verwandten, Bekannten oder einem Pflegedienst versorgt werden, haben Sie Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Diese sollen die häusliche Pflege erleichtern, zur Linderung Ihrer Beschwerden beitragen oder Ihnen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Für Pflegehilfsmittel ist keine ärztliche Verordnung nötig, jedoch ein anerkannter Pflegegrad und ein Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Ihre Pflegekasse ist Ihrer gesetzlichen Krankenkasse angegliedert. Sie können also die gleichen Kontaktdaten nutzen.
Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder saugfähige Betteinlagen werden täglich gebraucht und sind nur einmalig nutzbar. Für solche Produkte zahlt Ihre Pflegekasse eine Pauschale von insgesamt bis zu EUR 40,00 monatlich.
Wiederverwendbare technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Duschwagen oder Hausnotrufsysteme stellt Ihnen Ihre Pflegekasse im Normalfall leihweise und kostenfrei zur Verfügung. Bei Neuanschaffungen zahlen Sie einen Eigenanteil von 10 Prozent, maximal jedoch EUR 25,00.
In der Praxis müssen Sie den Erstantrag auf Pflegehilfsmittel häufig nicht selbst stellen. Der Medizinische Dienst, der ein Gutachten zu Ihrer Pflegebedürftigkeit erstellt, informiert Ihre Pflegekasse meist auch darüber, ob und welche Pflegehilfsmittel benötigt werden. Dies gilt, sofern Sie zustimmen, gleichzeitig als Antrag.
Des Weiteren können Pflegefachkräfte im Rahmen der Erbringung von Pflegesachleistung, bei häuslicher Krankenpflege, bei außerklinischer Intensivpflege sowie bei den Beratungseinsätzen in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Diese Empfehlungen gelten ebenfalls als Antrag. Auch viele auf Pflegehilfsmittel spezialisierte Versandhändler und Sanitätshäuser übernehmen das Beantragen für Sie.
Stellen Sie selbst oder eine bevollmächtigte Person den Antrag, geben Sie in diesem an, welche Pflegehilfsmittel Sie monatlich benötigen. Nachträgliche Änderungen sind möglich, was Art und Menge der Produkte betrifft. In der Regel müssen Sie die Kostenübernahme nur einmal beantragen. Manche Pflegekassen genehmigen Pflegehilfsmittel jedoch nur zeitlich begrenzt, zum Beispiel für 1 Jahr.
Welche Produkte als Pflegehilfsmittel gelten und somit für eine Kostenerstattung oder eine Leihe infrage kommen, erfahren Sie im Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands, der zentralen Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland.
Synonyme: Hausnotrufsystem, Hilfsmittel, Hygieneprodukte, pflegebedürftig, Pflegebett, Pflegegeld, Pflegehilfsmittel, Pflegekasse, Pflegeverbrauchsmittel, Pflegeversicherung, Pflegezeit, technische Hilfsmittel, Verbrauchsmittel, Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
Lebenslagen: Erleichterungen und Hilfen für behinderte Menschen, Finanzielle und sonstige Hilfen, Gesundheitsversorgung, Kranken- und Pflegeversicherung, Krankheiten und Heilung
Autor: Super-Admin
Grundsätzlich muss die Pflegekasse spätestens bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang entscheiden. Holt sie eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ein, muss sie die versicherte Person hierüber informieren und innerhalb von 5 Wochen nach Antragseingang entscheiden. Kann die Pflegekasse diese Fristen nicht einhalten, teilt sie dies unter Angaben der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/pflegehilfsmittel-beantragung/ zuletzt geändert: 09.11.2024 00:43:40
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