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Informationen

zur Leistung

Pflegegeld; Beantragung

Bei Pflegebedürftigkeit entscheiden Sie selbst, von wem und wo Sie gepflegt werden. Wenn Sie sich von Familienmitgliedern, Bekannten oder anderen ehrenamtlich tätigen Menschen häuslich pflegen lassen, wird Ihnen in der Pflegeversicherung Pflegegeld gezahlt. Dieses beantragen Sie bei Ihrer Pflegekasse. Die Pflegekasse ist Ihrer gesetzlichen Krankenkasse angegliedert, Sie können also die gleichen Kontaktdaten nutzen.

Sie haben Anspruch auf Pflegegeld, wenn

  • Sie in Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 eingestuft sind und
  • die Person, die Sie auswählen, die komplette häusliche Pflege sicherstellt. Dazu können beispielsweise Körperpflege, Wäsche waschen und Kochen gehören.

Das Pflegegeld wird Ihnen monatlich von Ihrer Pflegekasse überwiesen. Sie können es der Person, die Sie versorgt, selbstständig als Anerkennung und Aufwandsentschädigung weitergeben. Die Höhe des monatlichen Pflegegelds staffelt sich nach Ihrer Pflegebedürftigkeit:

  • Pflegegrad 2: EUR 316,00
  • Pflegegrad 3: EUR 545,00
  • Pflegegrad 4: EUR 728,00
  • Pflegegrad 5: EUR 901,00

Während einer Kurzzeitpflege oder einer Ersatzpflege werden Ihnen 50 Prozent des Pflegegelds weitergezahlt.

Wenn Sie Pflegegeld beziehen, erhalten Sie zu Hause jedes halbe Jahr – bei Pflegegrad 2 oder 3 – beziehungsweise jedes Quartal – bei Pflegegrad 4 oder 5 – einen Beratungsbesuch. Wer diesen durchführt, entscheiden Sie selbst: Sie wählen einen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle und vereinbaren einen Termin. Das Gesetz schreibt die Beratungsbesuche vor. Diese sollen sicherstellen, dass Sie zu Hause gut versorgt werden. Sie und Ihre Pflegeperson erhalten bei diesen Terminen pflegefachliche Tipps und Unterstützung. In der Pflegeversicherung bezahlt die Pflegekasse die Kosten der Beratungsbesuche und rechnet diese direkt mit dem Dienstleister ab.

Synonyme: Gesetzliche Krankenversicherung, GKV, häusliche Pflege, Häusliche Pflege, Kontrollbesuch, Kurzzeitpflege, Pflegebedürftige, Pflegefachberatung, Pflegegeld, Pflegegrad, Pflegehilfe, Pflegekasse, Pflegekraft, Pflegende Angehörige, Pflegeperson, Pflegeversicherung

Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Der Anspruch auf Pflegegeld gilt ab dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, an dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag nicht in dem Kalendermonat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, sondern später gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt. Daher sollten Sie den Antrag rechtzeitig stellen.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht
     

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Gesetzliche KrankenversicherungGKVhäusliche PflegeHäusliche PflegeKontrollbesuchKurzzeitpflegePflegebedürftigePflegefachberatungPflegegeldPflegegradPflegehilfePflegekassePflegekraftPflegende AngehörigePflegepersonPflegeversicherung