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zur Leistung

Pflegefachhelfer/Pflegefachhelferin; Beantragung der Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung

Die Tätigkeit als "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" ist in Bayern nicht reglementiert. Sie dürfen eine Tätigkeit in diesem Feld auch ohne Anerkennung der Gleichwertigkeit durchführen.

Sie dürfen sich aber nur dann als "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" bezeichnen, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Qualifikation anerkannt wurde.

Synonyme: Gleichwertigkeitsanerkennung

Lebenslagen: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation, Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger)

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können die Anerkennung einer ausländischen abgeschlossenen Ausbildung als Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer online beantragen.

Ausländische Ausbildung als Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer – Antrag auf Anerkennung

Rechtsbehelf:

Gegen den Bescheid kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein Widerspruchsverfahren nach Art. 15 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) ist nicht vorab durchzuführen. Insbesondere handelt es sich nicht um "personenbezogene Prüfungsentscheidungen" im Sinne von Art. 15 AGVwGO.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Gleichwertigkeitsanerkennung