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zur Leistung

Pflegefachhelfer/Pflegefachhelferin; Beantragung der Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung

Die Tätigkeit als "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" ist in Bayern nicht reglementiert. Sie dürfen eine Tätigkeit in diesem Feld auch ohne Anerkennung der Gleichwertigkeit durchführen.

Sie dürfen sich aber nur dann als "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" bezeichnen, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Qualifikation anerkannt wurde.

Synonyme: Gleichwertigkeitsanerkennung

Lebenslagen: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation, Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger)

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können die Anerkennung einer ausländischen abgeschlossenen Ausbildung als Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer online beantragen.

Ausländische Ausbildung als Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer - Antrag auf Anerkennung

Fristen:

keine

Rechtsbehelf:

Gegen den Bescheid kann Klage zum jeweils zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Gleichwertigkeitsanerkennung