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Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege eines Angehörigen erwachsen, kann er anstelle des Nachweises der tatsächlichen Aufwendungen einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen (Pflege-Pauschbetrag).
Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und er dafür keine Einnahmen erhält. Insoweit unschädlich ist das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses empfangene Pflegegeld. Ansonsten schließen Einnahmen der Pflegeperson für die Pflege unabhängig von ihrer Höhe die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags aus. Hierzu gehört grundsätzlich auch das weitergeleitete Pflegegeld. Der Ausschluss von der Gewährung des Pflege-Pauschbetrags kommt dann nicht in Betracht, wenn das Pflegegeld lediglich treuhänderisch für den Pflegebedürftigen verwaltet wird und damit ausschließlich Aufwendungen des Pflegebedürftigen bestritten werden. In diesem Fall ist die konkrete Verwendung des Pflegegeldes nachzuweisen und ggf. nachträglich noch eine Vermögenstrennung durchzuführen.
Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilen Identifikationsnummer der gepflegten Person. Als Pflege-Pauschbetrag werden gewährt: 600 EUR, wenn für die gepflegte Person der Pflegegrad 2 festgestellt worden ist, 1.100 EUR bei Pflegegrad 3, sowie 1.800 EUR bei Pflegegrad 4 oder 5 oder wenn die gepflegte Person hilflos ist (Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis). Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen unentgeltlich gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag aufgeteilt.
Synonyme: Haushaltsnahe Dienstleistungen, Heimkosten, Pauschbetrag, Pflegebedürftigkeit, Pflegekosten
Lebenslagen: Betreuung, Einkommensteuer und Kirchensteuer, Erleichterungen und Hilfen für behinderte Menschen, Finanzielle und sonstige Hilfen, Steuererklärung
Autor: Super-Admin
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