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Die Arbeit als Patentanwältin oder Patentanwalt ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie dauerhaft ohne Einschränkung in dem Beruf arbeiten dürfen, brauchen Sie die „Zulassung zur Patentanwaltschaft“. Für die Zulassung müssen Sie die in der Patentanwaltsordnung vorgesehenen Qualifikationen erfüllen.
Auch mit einer ausländischen Berufsqualifikation als Patentanwältin oder Patentanwalt können Sie in Deutschland die Zulassung erhalten. Dafür müssen Sie einen Antrag auf „Feststellung der Gleichwertigkeit“ beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen.
Sie können das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen, wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem Staat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz erworben haben. Sie müssen auch in diesem Staat als Patentanwältin oder Patentanwalt arbeiten dürfen.
Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem anderen Staat (Drittstaat) erworben haben, muss sie in einem Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz anerkannt worden sein.
Wenn das Deutsche Patent- und Markenamt Ihre Berufsqualifikation anerkannt hat, können Sie die Zulassung zur Patentanwaltschaft beantragen. Das ist ein anderes Verfahren.
Den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Synonyme: Anerkennen, Anerkennung in Deutschland, Anerkennungsverfahren, Arbeit, ausländische Qualifikation, Ausländische Qualifikation, ausländischer Abschluss, ausländischer Beruf, Berufsabschluss, Berufsanerkennung, Berufsqualifikation, Berufszugang, Eignungsprüfung, Europäische Patentanwältin, Europäischer Patentanwalt, Gleichwertigkeit, Gleichwertigkeitsfeststellung, Markenrecht, Patent, Patentanwalt, Patentanwältin, Patentanwaltschaft, Patentanwaltskammer, Patentrecht, Reglementiert, Zulassung
Lebenslagen:
Autor: Super-Admin
Es gibt keine Frist.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.
Gegen den Bescheid des Deutschen Patent- und Markenamts können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Keine passenden Lebenslagen gefunden.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/patentanwalt-patentanwaeltin-beantragung-der-anerkennung-einer-berufsqualifikation-aus-der-eu-dem-ewr-oder-der-schweiz/ zuletzt geändert: 19.04.2025 00:42:32
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