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zur Leistung

Patentanwalt; Beantragung der Zulassung

Der Antrag ist an die Patentanwaltskammer zu richten. Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, über die der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes die Staatsaufsicht führt.

Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde (§ 18 Abs. 1 PAO). Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat (§ 18 Abs. 2 PAO).

Mit der Zulassung wird der Patentanwalt Mitglied der Patentanwaltskammer und darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Patentanwältin" oder "Patentanwalt" ausüben (§ 18 Abs. 3 und 4 PAO).

Synonyme:

Lebenslagen: Anmeldepflichten, Befähigungs- und Sachkundenachweise, Zeugnisse und Lizenzen

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

keine

 

Rechtsbehelf:

Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung zur Patentanwaltschaft entscheidet das Oberlandesgericht (§§ 94a ff. PAO).

zuständige Ämter/Sachgebiete: