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zur Leistung

Patent; Beantragung der Erteilung

Um ein Patent für Ihre Erfindung zu erhalten, müssen Sie zunächst beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einen Antrag auf Erteilung eines Patents ("Patentanmeldung") stellen.

Um Ihre Patentanmeldung beziehungsweise den Patentschutz aufrecht zu erhalten, müssen Sie für jedes Patent beziehungsweise für jede Anmeldung Jahresgebühren bezahlen. Diese sind ab Beginn des 3. Jahres nach Anmeldung und in jedem folgenden Jahr fällig. Sie müssen die Jahresgebühren unaufgefordert bezahlen.

Mit dem Eingang der Anmeldung ist der Anmeldetag gesichert. Eine automatische Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit findet nicht statt. Hierzu ist ein Antrag erforderlich, welcher bis zum Ablauf von 7 Jahren ab dem Anmeldetag von der Anmelderin oder vom Anmelder, aber auch von jedem beliebigen Dritten gestellt werden kann. Anderenfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Sie können zu einer bereits angemeldeten Erfindung schon vor der Prüfung eine Recherche durchführen lassen. Eine solche vorgezogene Recherche ist dann sinnvoll, wenn Sie sich beispielsweise vorab einen Eindruck von der Patentierbarkeit und damit von einem späteren Prüfungsergebnis verschaffen wollen.

Prüfungsantrag stellen

Um auch tatsächlich ein Patent zu erhalten, müssen Sie einen Prüfungsantrag stellen und die Prüfungsgebühr in Höhe von 350,00 EUR bezahlen. Erst dann kann das DPMA die Prüfung der Anmeldung durchführen und gegebenenfalls ein Patent erteilen.

Hinweis: Auf Wunsch können Sie vor Ihrem Prüfungsantrag auch einen kostenpflichtigen Rechercheantrag zu Ihrer Anmeldung stellen. In diesem Fall wird die Schutzfähigkeit Ihrer angemeldeten Erfindung beurteilt und in einem ausführlichen Recherchebericht begründet, der auch die Dokumente enthält, die für die weitere Prüfung der Patentfähigkeit Ihrer Erfindung relevant sein können.

Im Prüfungsverfahren stellen die Patentprüferinnen und Patentprüfer des DPMA sicher, dass Ihre Erfindung die folgenden Kriterien erfüllt:

  • Neuheit
  • erfinderische Tätigkeit
  • gewerbliche Anwendbarkeit

Zudem muss es sich um eine technische Erfindung handeln, die ausführbar offenbart wird.

Offenlegung

Ihre Patentanmeldung bleibt 18 Monate lang geheim, danach wird sie offengelegt, das heißt veröffentlicht. In der Datenbank "DPMAregister" erscheint ein Hinweis auf Publikation der sogenannten Offenlegungsschrift. Diese können Sie dort ab dem ersten Publikationstag einsehen.

Der Zeitraum der Geheimhaltung soll Ihnen die Möglichkeit geben, Ihre Anmeldung weiterzuverfolgen oder gegebenenfalls noch vor Erscheinen der Offenlegungsschrift zurückzunehmen. Die Offenlegungsschrift erscheint unabhängig davon, ob Sie einen Prüfungsantrag gestellt haben oder nicht.

Prüfungsbescheid

Wenn Sie für Ihre Anmeldung einen Prüfungsantrag gestellt haben, ermittelt eine Patentprüferin oder ein Patentprüfer den für Ihre Erfindung relevanten Stand der Technik und überprüft, ob vor diesem Hintergrund ein Patent erteilt werden kann.

Wird dabei feststellt, dass Ihre Erfindung neu ist, auf erfinderischer Tätigkeit beruht, ausführbar offenbart sowie gewerblich anwendbar ist und Ihre Anmeldung auch alle sonstigen formalen Voraussetzungen erfüllt, erteilt das DPMA Ihnen ein Patent.

Sollte Ihre Erfindung den Erfordernissen nicht genügen oder Ihre Anmeldung sonstige Mängel aufweisen, wird Ihnen dies in einem Prüfungsbescheid mitgeteilt.

Sie haben dann die Möglichkeit, sich innerhalb einer im Prüfungsbescheid festgesetzten Frist zu äußern und die Mängel zu beseitigen. Beachten Sie hierbei, dass sich sämtliche Änderungen im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung, das heißt der am Anmeldetag eingereichten Beschreibung Ihrer Erfindung, bewegen müssen.

Erteilung und Bekanntmachung

Nach der erfolgreichen Prüfung der Patentanmeldung kann ein Patent erteilt werden. Die Bekanntmachung der Erteilung erfolgt im entsprechenden Teil des Patentblattes. Sie ist auch in den Datenbanken "DEPATISnet" und "DPMAregister" recherchierbar. Mit der Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt entsteht das Schutzrecht der Patentinhaberin beziehungsweise des Patentinhabers. Ein erteiltes Patent wirkt maximal 20 Jahre lang ab dem Tag nach der Anmeldung.

Synonyme: DEPATISnet, DPMA, DPMAkurier, DPMAregister, Erfindung, Patent, Patentanspruch, Patentblatt, Patentdatenbank, Patentprüfung, Schutzrecht

Lebenslagen: Patenterteilung

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Mit dem Programm „DPMAdirektPro“ können Sie Schutzrechte online anmelden und Dokumente elektronisch einreichen.

Software „DPMAdirektPro“ zum Herunterladen auf der Internetseite des DPMA

Fristen:

  • Stellen des Prüfungsantrags: 7 Jahre ab dem Anmeldetag. Jahresgebühren müssen ab dem 3. Patentjahr gezahlt werden.
  • Zahlung der Prüfungsantragsgebühr: innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags
  • Einspruch gegen die Patenterteilung: innerhalb von 9 Monaten nach Veröffentlichung der Erteilung des Patents im Patentblatt
  • Zahlung der Jahresgebühr: unaufgefordert bei Beginn des dritten und jedes folgenden Jahres, gerechnet vom Anmeldetag an. Wenn Sie die Jahresgebühr nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zahlen, erlischt das Patent.

Rechtsbehelf:

  • Beschwerde nach §73 Patentgesetz (PatG)

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

DEPATISnetDPMADPMAkurierDPMAregisterErfindungPatentPatentanspruchPatentblattPatentdatenbankPatentprüfungSchutzrecht

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