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zur Leistung

Pass-, Personalausweis-, eID-Karten- und Melderecht; Beratung der Gemeinden

Für die Ausstellung von deutschen Personaldokumenten wie Reisepässe und Personalausweise sowie für An-, Ab- und Ummeldungen sind in Bayern die Gemeinden zuständig. Sie handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis. Seit 1. Januar 2021 sind die Gemeinden auch für die Ausstellung von eID-Karten zuständig. Diese können Personen erhalten, die entweder Unionsbürger sind oder die über die Staatsangehörigkeit eines Staates verfügen, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.

Die Landratsämter haben in diesen pass-, ausweis-, eID-Karten- und melderechtlichen Angelegenheiten die Fachaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden; die Fachaufsicht über die kreisfreien Gemeinden obliegt hingegen der Regierung.

Landratsämter und Regierungen beraten die Gemeinden zum Pass-, Personalausweis-, eID-Karten- und Melderecht. Wird in diesen Bereichen eine Ordnungswidrigkeit begangen, obliegt der Kreisverwaltungsbehörde (dem Landratsamt) das Bußgeldverfahren. Kreisfreie Gemeinden erledigen derartige Bußgeldverfahren selbst.

Synonyme:

Lebenslagen: Information, Auskunft und Beratung

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Meldebehörden, Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden

§§ 1 und 2 Bundesmeldegesetz (BMG)

Zuständigkeit des Landratsamtes für pass-/personalausweis-, eID-Karten und melderechtliche Ordnungswidrigkeiten

§ 88 Abs. 5 i. V. m. § 87 Abs. 2 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)

Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz - eIDKG)

§§ 6 und 7 eID-Karte-Gesetz

Zuständigkeit der Gemeinden zur Ausstellung von eID-Karten (eID-Karte-Gesetz)

§ 8b Zuständigkeitsverordnung (ZustV)

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: