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One-Stop-Shop, Nicht EU-Regelung; Abgabe einer Steuerklärung durch Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland

Das Verfahren One-Stop-Shop, Nicht-EU-Regelung ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Mit dem Verfahren können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer bestimmte, nach dem 30. Juni 2021 in der Europäischen Union (EU) erzielte Umsätze in einer Steuererklärung zentral versteuern. Dieses Verfahren löst das Vorgängerverfahren VAT on e-Services ab. Sie brauchen nur eine Steuererklärung für alle Ihre in der EU erzielten Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, in dem Staat, in dem Ihr Unternehmenssitz liegt, abzugeben. Nach diesem Prinzip der einzigen Anlaufstelle können Sie die sich ergebende Steuer komplett in einem Schritt entrichten.
Das Verfahren können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer nutzen, wenn Sie

  • Ihren Unternehmenssitz nicht in einem EU-Mitgliedsstaat haben und
  • Dienstleistungen an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat der EU verkaufen.

Sie müssen immer den Umsatzsteuersatz bezahlen, der in dem EU-Mitgliedstaat gilt, in dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ansässig ist.
Um an dem Verfahren One-Stop-Shop, Nicht-EU-Regelung teilzunehmen, müssen Sie Ihre Teilnahme beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.
Registrierte Unternehmen müssen sich in den folgenden Fällen von der Teilnahme am Verfahren wieder abmelden:

  • bei Einstellung der Dienstleistung,
  • bei Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen in allen Mitgliedstaaten der EU.

Sie müssen die im Rahmen des Verfahrens erzielten Umsätze aufzeichnen, damit Ihre Steuererklärungen und Zahlungen auf Richtigkeit geprüft werden können. Auf Anforderung müssen Sie die Aufzeichnungen dem BZSt beziehungsweise den zentral zuständigen Behörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.
Sie müssen Ihre Steuererklärung im Verfahren One-Stop-Shop elektronisch im BZStOnline-Portal (BOP) abgeben. Stellen Sie fest, dass eine bereits übermittelte Steuererklärung nicht korrekt ist, müssen die Berichtigung in einer nachfolgenden Steuererklärung in BOP vornehmen.

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Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe

Autor: Super-Admin

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