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One-Stop-Shop, EU-Regelung; Abgabe einer Steuerklärung durch Unternehmen mit Sitz in der EU

Das Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Mit dem Verfahren können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer bestimmte, nach dem 30. Juni 2021 in der Europäischen Union (EU) erzielte Umsätze in einer Steuererklärung zentral versteuern. Dieses Verfahren löst das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop ab. Sie brauchen nur eine Steuererklärung für alle Ihre in der EU erzielten Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, in dem Staat, in dem Ihr Unternehmenssitz liegt, abzugeben. Nach diesem Prinzip der einzigen Anlaufstelle können Sie die sich ergebende Steuer komplett in einem Schritt entrichten.
Das Verfahren können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer nutzen, wenn Sie

  • Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben und
  • Dienstleistungen oder Gegenstände an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat der EU verkaufen,
  • eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaates durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb so behandelt werden, als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten,
  • Ihren Unternehmenssitz nicht in der Europäischen Union haben und im Inland über eine Einrichtung wie zum Beispiel ein Warenlager verfügen, von der aus Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten geliefert werden.

Sie müssen immer den Umsatzsteuersatz bezahlen, der in dem EU-Mitgliedstaat gilt, in dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ansässig ist.
Als Unternehmerin oder Unternehmer können Sie Ihre in Mitgliedstaaten der EU erzielten Umsätze nach dem in Ihrem Land geltenden Steuersatz versteuern und bei Ihrem zuständigen Finanzamt erklären (Ausnahmeregelung), wenn

  • Ihr Unternehmen seinen Sitz in nur einem Mitgliedsstaat der EU hat und
  • es sich bei den erzielten Umsätzen um Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen oder um innergemeinschaftliche Fernverkäufe handelt
  • der Gesamtbetrag der vorgenannten Umsätze (ohne Umsatzsteuer) im vergangenen und laufenden Kalenderjahr EUR 10.000 nicht überschreitet.

Wenn Sie als Unternehmerin und Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllen, aber trotzdem nicht am Verfahren teilnehmen wollen, müssen Sie vorher dem Finanzamt mitteilen, dass Sie auf die Ausnahmeregelung verzichten.
Um an dem Verfahren One-Stop-Shop teilzunehmen, müssen Sie Ihre Teilnahme beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.
Registrierte Unternehmen müssen sich in den folgenden Fällen von der Teilnahme am Verfahren wieder abmelden:

  • bei Einstellung der Leistungserbringung,
  • bei Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen in allen Mitgliedstaaten der EU,
  • bei Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat der EU wegen Wegfalls der Teilnahmevoraussetzungen in Deutschland, zum Beispiel nach Verlegung des Sitzes oder nach Schließen einer Betriebsstätte in Deutschland.

Sie müssen die im Rahmen des Verfahrens erzielten Umsätze aufzeichnen, damit Ihre Steuererklärungen und Zahlungen auf Richtigkeit geprüft werden können. Auf Anforderung müssen Sie die Aufzeichnungen dem BZSt beziehungsweise den zentral zuständigen Behörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.
Sie müssen Ihre Steuererklärung im Verfahren One-Stop-Shop elektronisch im BZStOnline-Portal (BOP) abgeben. Stellen Sie fest, dass eine bereits übermittelte Steuererklärung nicht korrekt ist, müssen Sie die Berichtigung in einer nachfolgenden Steuererklärung in BOP vornehmen.

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Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe

Autor: Super-Admin

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