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zur Leistung

Öffentliches Interesse; Vertretung

Gemäß § 5 Abs. 2 LABV hat die Vertretung des öffentlichen Interesses "daran mitzuwirken, dass das Recht sich durchsetzt und das Gemeinwohl keinen Schaden leidet".

Beklagte Partei ist in diesen Verfahren nicht der Freistaat Bayern, sondern eine Kommune (Gemeinde, insbesondere kreisfreie Stadt, Landkreis, Bezirk) oder eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts (so auch die Bundesrepublik Deutschland).

Es handelt sich sowohl um Fälle, in denen eigene Belange der Körperschaft im Streit sind (Beispiel: Bebauungsplan, Herstellungsbeitrag für Wasserversorgungs-, Abwasserbeseitigungseinrichtung) als auch um Fälle ausschließlicher staatlicher Belange, in denen die Körperschaft aber die zuständige Ausgangsbehörde ist (so immer, wenn eine Stadt als Kreisverwaltungsbehörde tätig ist, z.B. bei einer Baugenehmigung oder einem Versammlungsverbot).

Die VÖI-Funktion (VÖI = Vertretung des öffentlichen Interesses) sichert dem Staat unentbehrliche Mitwirkungsmöglichkeiten in Verfahren, an denen er sonst nicht beteiligt wäre:

  • Einbringen der staatlichen Belange und Argumente in den Rechtsstreit, wenn die nichtstaatliche Ausgangsbehörde (z.B. kreisfreie Stadt, aber auch der Bund) dazu nicht das Wissen oder die Fachkompetenz besitzt, z.B. der aktuellen Polizeibelange bei einer gewalttätigen Demonstration, der Ausländerrechts- und Staatsangehörigkeitsrechtsbelange bei Abschiebungs- oder Einbürgerungsfällen, der Interessen staatlicher Medien- und Rundfunkpolitik bei Prozessen von und gegen Rundfunkanstalten, der aus dem Glücksspielstaatsvertrag resultierenden Belange beim Verbot privater Sportwetten;
  • Einlegen von Rechtsmitteln im staatlichen Interesse, wenn eine nichtstaatliche Ausgangsbehörde sich nicht ihrerseits mit der weiteren Prozessführung (und dem damit verbundenen Kostenrisiko) belasten will, etwa bei Verfahren zu Demonstrationen, Ausländer- und Einbürgerungsangelegenheiten, bei Bau- und Energieanlagenprozessen;
  • "Wächter- und Prozessbeeinflussungs-Funktion", wenn sich aus Gerichtsentscheidungen gegenüber Kommunen (auch) Folgerungen für das staatliche Handeln ergeben können (z.B. im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit staatlicher Mustersatzungen).

Synonyme:

Lebenslagen: Öffentliches Recht

Autor: Super-Admin

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