Bayern- portal

Informationen

zur Leistung

Öffentlicher Personennahverkehr; Beantragung von Hilfen für den Ausbildungsverkehr

Die kommunalen Aufgabenträger nach Art. 8 BayÖPNVG erhalten zur Sicherstellung des Ausbildungsverkehrs im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr Hilfen für den Ausbildungsverkehr nach Art. 24 BayÖPNVG.

Die Hilfen für den Ausbildungsverkehr werden als pauschale Zuweisung den Aufgabenträgern gewährt, welche die Ausgleichsleistungen an die Verkehrsunternehmen, die in dem Gebiet des Aufgabenträgers öffentliche Nahverkehrsleistungen anbieten oder erbringen, ausgereicht werden. Die Ausgleichsleistungen werden erbracht für die finanziellen Auswirkungen, die auf die Erfüllung der tariflichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rabattierung von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im öffentlichen Personennahverkehr zurückzuführen sind.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen an die Verkehrsunternehmen richtet sich nach den Regelungen vor Ort.

Synonyme:

Lebenslagen: Allgemeines, Finanzielle Hilfen und Förderprogramme, Förderungen auf Landesebene

Autor: Super-Admin

Fristen:

  • Mitteilung der gemäß § 1 Abs. 2 S. 3 FinÖPNVV erforderlichen Angaben: bis 15. September eines Jahres
  • Der Verwendungsnachweis muss bis zum 30. September des Folgejahres eingereicht werden.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Sonderöffnungszeiten im Bürgerbüro für die Ausgabe der Briefwahlunterlage:

Mittwoch, 19. Februar 2025 von 8:00 bis 12:00 Uhr,

Freitag 21. Februar 2025 von 8:00 bis 15:00 Uhr,

Samstag, 22. Februar 2025 von 9:00 bis 12:00 Uhr.

Das Rathaus bleibt am Montag, 24.2.2025 geschlossen.