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Informationen

zur Leistung

Öffentlicher Personennahverkehr; Beantragung einer komplementären Infrastrukturförderung aus dem Härtefonds

Zweck

Die Mittel des Art. 13c Abs. 2 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) sind gemäß Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) zur Sicherung der Komplementärfinanzierung von Bau- oder Ausbauvorhaben an Verkehrsanlagen des allgemeinen ÖPNV (z.B. der U-Bahnen, Straßenbahnen und Linienbusse) und der S-Bahnen (Art. 29 Abs. 3 BayÖPNVG) einzusetzen, die nach dem Bayerischen Gemeindesverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) oder Gemeindesverkehrsfinanzierungsgesetz des Bundes (GVFG) gefördert werden.

Gegenstand

Nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG können folgende Vorhaben des Baus oder Ausbaus gefördert werden, soweit diese dem ÖPNV dienen:

  • Bau und Ausbau von Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart, soweit sie überwiegend, also zu mehr als 50 %, entweder auf besonderen Bahnkörpern oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bauformen bzw. Fahrleitsysteme sicherstellen, geführt werden,
  • Bau oder Ausbau von Verkehrsanlagen der S-Bahnen,
  • Bau oder Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen sowie von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten,
  • Beschleunigungsmaßnahmen im ÖPNV, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen (also z. B. Busvorrangschaltungen und Busspuren),
  • öffentliche Umsteigeparkplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder an Haltestellen des ÖPNV, soweit sie dazu bestimmt und geeignet sind, dem Übergang zwischen Individualverkehr und ÖPNV zu dienen.

Die BayFAG-Mittel werden als Komplementärförderung von nach GVFG oder BayGVFG geförderten Bau- oder Ausbaumaßnahmen des allgemeinen ÖPNV und der S-Bahnen gewährt. Eine Förderung aus Mitteln des GVFG-Bundesprogramms ist u. a. nur dann möglich, wenn die förderfähigen Kosten mehr als 30 Mio. EUR (für bis Ende 2020 ins GVFG-Bundesprogramm aufgenommene Maßnahmen: 50 Mio. EUR) betragen.

Die Grundlagen für die Förderung von Infrastruktureinrichtungen des ÖPNV nach dem GVFG-Bundesprogramm/ BayGVFG und BayFAG sind in den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (RZÖPNV) geregelt.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können erhalten

  • Landkreise, Gemeinden und kommunale Zweckverbände in Bayern sowie
  • öffentliche oder private Verkehrsunternehmen oder Vorhabenträger, soweit sie Vorhaben in Bayern durchführen.

Zuwendungsfähige Kosten

Grundsätzlich gelten die Kosten für Bau- oder Ausbaumaßnahmen von ÖPNV-Maßnahmen in dem Umfang als nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG förderfähig, in dem sie nach GVFG oder BayGVFG und deren Ausführungsbestimmungen zuwendungsfähig sind.
Auf Nr. 6.2 und 6.3 RZÖPNV wird verwiesen.

Art und Höhe

Die Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten gewährt, soweit nicht im Einzelfall, insbesondere bei der Anwendung von Kostenrichtwerten, eine Festbetragsfinanzierung sachgerecht erscheint.

Die Bemessung der Höhe der Förderung des Einzelfalls richtet sich nach Nr. 6.4 RZÖPNV.

Synonyme:

Lebenslagen: Erschließung und Infrastruktur, Finanzielle Hilfen und Förderprogramme, Förderprogramme, Förderungen auf Landesebene, Förderungen nach Förderbereichen, Verkehr und Mobilität

Autor: Super-Admin

Fristen:

Der Antrag ist möglichst frühzeitig zu stellen.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete: