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Informationen

zur Leistung

Öffentlicher Personennahverkehr; Beantragung einer Infrastrukturförderung

Zweck

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zum Bau und Ausbau der in Art. 2, Nrn. 2 bis 4, Nr. 5 Halbsatz 2, Nr. 6 (Tank- und Ladeinfrastruktur für alternative Antriebe) und Art. 8 Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz genannten Vorhaben (Infrastrukturförderung), soweit diese Maßnahmen der Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (Art. 1 und 2 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)) in Bayern dienen.
Befristet bis 31.12.2026 gewährt der Freistaat gem. Art. 13 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayFAG für bauliche Maßnahmen der Gemeinden und Landkreise zur Herstellung der Barrierefreiheit und Verbesserung der Zuwegung Zuwendungen.

Gegenstand

Zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Öffentlichen Personennahverkehr werden der schienen- und straßenbezogen Bau oder Ausbau von Verkehrswegen, Umsteigeparkplätze und Haltestellen, Omnibusbetriebshöfe, zentrale Werkstätten, Fahrradabstellanlagen, Verkehrsleitsysteme und Beschleunigungsmaßnahmen gefördert, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und kommunale Zweckverbände, öffentliche und private Unternehmen, soweit die Vorhaben dem ÖPNV dienen.

Zuwendungsfähige Kosten

Die zuwendungsfähigen Kosten sind vom Einzelfall abhängig.

Art und Höhe

Die Zuwendungen werden als Projektförderung (Anteilsfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung) oder Anteilsfinanzierung gewährt.

Synonyme: Buszug, Gelenkomnibus, Kraftomnibus, Linienomnibus

Lebenslagen: Erschließung und Infrastruktur, Förderprogramme, Förderungen auf Landesebene, Förderungen nach Förderbereichen, Verkehr und Mobilität

Autor: Super-Admin

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

BuszugGelenkomnibusKraftomnibusLinienomnibus

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