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Die Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bestimmen sich nach den einschlägigen Tarifverträgen, den geltenden Gesetzen (Bürgerliches Gesetzbuch, Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz etc.) und dem individuellen Arbeitsvertrag.
Bei der Einstellung von Beschäftigten handelt der Staat privatrechtlich, d. h. er schließt wie jeder private Arbeitgeber zivilrechtliche Arbeitsverträge mit den Beschäftigten ab. Es kommen daher das Bürgerliche Gesetzbuch, insbesondere die §§ 611 ff., und die arbeitsrechtlichen Gesetze zur Anwendung.
Die Arbeitsverträge bestimmen in der Regel die Grundlagen des individuellen Arbeitsverhältnisses (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Entgeltgruppe, Dauer des Arbeitsverhältnisses, Nebenabreden). Die übrigen, auf Dauer angelegten Arbeitsbedingungen (Entgelt, Entgeltfortzahlung, Urlaub etc.) sind im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) geregelt. Die betriebliche Altersversorgung ist in gesonderten Tarifverträgen geregelt.
Die Tarifverträge gelten auch für nichttarifgebundene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Wege der arbeitsvertraglichen Bezugnahme; die Anwendung der einschlägigen Tarifverträge wird mit den Beschäftigten ohne Rücksicht auf eine Gewerkschaftszugehörigkeit vereinbart. Die Tarifverträge für den staatlichen Bereich werden auf Arbeitgeberseite durch die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) abgeschlossen. Bayern ist Mitglied der TdL. Bayern schließt als Tarifvertragspartei deshalb nur dann eigene Tarifverträge, wenn der TV-L hierzu eine Öffnungsklausel für einen landesbezirklichen Tarifvertrag enthält. Ferner werden für spezielle, vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommene Bereiche eigene Tarifverträge abgeschlossen (z. B. Spielbanken). Hauptverhandlungspartner der TdL sind die Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion. Für den ärztlichen Bereich werden Tarifverhandlungen auch mit dem Marburger Bund geführt.
Es gibt eine Reihe von Arbeitsbedingungen (wie z. B. Arbeitsort, Art der auszuübenden Tätigkeit), die im Arbeitsvertrag nicht geregelt werden. Diese hat der Arbeitgeber spätestens in einer Niederschrift nach dem Nachweisgesetz festzulegen; die Niederschrift unterzeichnet der Arbeitgeber und händigt diese der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer aus. Für die Aushändigung der erforderlichen Angaben sind drei verschiedene Fristen vorgesehen. Aus Gründen der Praktikabilität sollte die Niederschrift nach dem Nachweisgesetz mit allen Angaben mit der frühesten Frist – also am ersten Tag der Arbeitsleistung – ausgehändigt werden.
Die zentrale Arbeitgeberfunktion für den gesamten staatlichen Bereich nimmt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wahr. Es handelt für den Freistaat Bayern die Tarifverträge aus und erlässt Vollzugshinweise zu den Tarifverträgen. Die Gewährung von über- und außertariflichen Leistungen bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Art. 40 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung).
Synonyme: Arbeitsrecht, Arbeitsgesetz
Lebenslagen: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen, Arbeits- und Tarifrechtliche Rahmenbedingungen, Rechte der Beschäftigten und Personalvertretungsrecht
Autor: Super-Admin
Arbeitsgerichtsverfahren; Einreichung einer Klage beim Arbeitsgericht
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/oeffentlicher-dienst-einstellung-von-arbeitnehmern-beim-freistaat-bayern/ zuletzt geändert: 09.11.2024 00:42:47
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