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zur Leistung

Öffentlich zugängliche Ladepunkte; Anzeige des Aufbaus und Außerbetriebnahme

Wenn Sie öffentlich zugängliche Normal- und Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge in Betrieb oder außer Betrieb nehmen, müssen Sie das der Bundesnetzagentur per Anzeige mitteilen. Auch wenn Sie private Ladepunkte öffentlich machen oder Ihre öffentlich zugänglichen Ladepunkte an einen anderen Betreiber übergeben, müssen Sie das der Bundesnetzagentur mitteilen.

Die Anzeigepflicht gilt für alle Normalladepunkte, die nach dem 17.03.2016 in Betrieb genommen wurden sowie für sämtliche Schnellladepunkte.

Normalladepunkte haben eine Ladeleistung von höchstens 22 Kilowatt.
Schnellladepunkte haben eine Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt.

Öffentlich zugänglich ist ein Ladepunkt, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet und der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von anderen genutzt werden kann.

Synonyme: aufladen, E-Auto, elektro, Elektroauto, Elektromobil, Ladeeinrichtungen, Ladepunkte, Ladesäulen, Ladestationen, Normalladepunkte, Schnellladepunkte, Wallbox

Lebenslagen: Erschließung und Infrastruktur, Verkehr und Mobilität

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Das Meldeportal der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Ladesäulenregister bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Anzeigepflichten für öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge online nachzukommen.

Meldeportal der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Ladensäulenregister

Rechtsgrundlagen:

Rechtsbehelf:

Da es sich um ein Anzeigeverfahren handelt, werden keine Verwaltungsentscheidungen getroffen, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden könnte. 

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

aufladenE-AutoelektroElektroautoElektromobilLadeeinrichtungenLadepunkteLadesäulenLadestationenNormalladepunkteSchnellladepunkteWallbox