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Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung mit Ausbildung aus einem Drittstaat

Der Beruf Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.

Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.

Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Synonyme: Access to occupation, Adaptation period, Anerkennen, Anerkennung in Deutschland, Anerkennungsbescheid, Anerkennungsgesetz, Anerkennungsverfahren, Anpassungslehrgang, ausländische Qualifikation, ausländischer Abschluss, ausländischer Beruf, berufliche Anerkennung, Berufsabschluss, Berufsanerkennung, Berufsanerkennungsrichtlinie, Berufsausbildung, Berufserlaubnis, Berufsqualifikation, Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, Berufszugang, Certificate of equivalence, Certificate of good standing, Directive 2005/36/EC, Drittstaat, Equivalence, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, Foreign occupation, Foreign vocational qualification, Gesundheitsfachberuf, Gleichwertigkeit, Gleichwertigkeitsbescheid, Gleichwertigkeitsfeststellung, Heilberuf, Heilhilfsberuf, Kenntnisprüfung, Knowledge test, Medizinalfachberuf, Medizinische Assistenzberufe, Notfallsanitäter, Notfallsanitäterin, Paramedic, Professional Qualifications Assessment Act, Recognise: Recognition, Recognition Act, Recognition in Germany, Recognition of profession, Reglementiert, Rettungsdienst, Richtlinie 2005/36/EG, Sanitäter, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Vocational education and training, Vocational recognition

Lebenslagen: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation, Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger)

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Access to occupationAdaptation periodAnerkennenAnerkennung in DeutschlandAnerkennungsbescheidAnerkennungsgesetzAnerkennungsverfahrenAnpassungslehrgangausländische Qualifikationausländischer Abschlussausländischer Berufberufliche AnerkennungBerufsabschlussBerufsanerkennungBerufsanerkennungsrichtlinieBerufsausbildungBerufserlaubnisBerufsqualifikationBerufsqualifikationsfeststellungsgesetzBerufszugangCertificate of equivalenceCertificate of good standingDirective 2005/36/ECDrittstaatEquivalenceErlaubnis zum Führen der BerufsbezeichnungForeign occupationForeign vocational qualificationGesundheitsfachberufGleichwertigkeitGleichwertigkeitsbescheidGleichwertigkeitsfeststellungHeilberufHeilhilfsberufKenntnisprüfungKnowledge testMedizinalfachberufMedizinische AssistenzberufeNotfallsanitäterNotfallsanitäterinParamedicProfessional Qualifications Assessment ActRecognise: RecognitionRecognition ActRecognition in GermanyRecognition of professionReglementiertRettungsdienstRichtlinie 2005/36/EGSanitäterUnbedenklichkeitsbescheinigungVocational education and trainingVocational recognition