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Der Beruf Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten.
Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Synonyme: Access to occupation, Adaptation period, Anerkennen, Anerkennung in Deutschland, Anerkennungsbescheid, Anerkennungsgesetz, Anerkennungsverfahren, Anpassungslehrgang, Aptitude test, ausländische Qualifikation, ausländischer Abschluss, ausländischer Beruf, berufliche Anerkennung, Berufsabschluss, Berufsanerkennung, Berufsanerkennungsrichtlinie, Berufsausbildung, Berufserlaubnis, Berufsqualifikation, Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, Berufszugang, Certificate of equivalence, Certificate of good standing, Directive 2005/36/EC, Eignungsprüfung, Equivalence, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, EU/EWR/Schweiz, Foreign occupation, Foreign vocational qualification, Gesundheitsfachberuf, Gleichwertigkeit, Gleichwertigkeitsbescheid, Gleichwertigkeitsfeststellung, Heilberuf, Heilhilfsberuf, Medizinalfachberuf, Medizinische Assistenzberufe, Notfallsanitäter, Notfallsanitäterin, Paramedic, Professional Qualifications Assessment Act, Recognise: Recognition, Recognition Act, Recognition in Germany, Recognition of profession, Reglementiert, Rettungsdienst, Richtlinie 2005/36/EG, Sanitäter, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Vocational education and training, Vocational recognition
Lebenslagen: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation, Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger)
Autor: Super-Admin
Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (z. B. Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/notfallsanitaeter-notfallsanitaeterin-beantragung-der-erlaubnis-zum-fuehren-der-berufsbezeichnung-bei-berufsqualifikation-aus-eu-ewr-schweiz/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:42:51
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