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Informationen

zur Leistung

Niederlassungserlaubnis; Beantragung

Die Niederlassungserlaubnis begründet ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland. Sie ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

Dementsprechend hoch sind auch die Anforderungen an die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Neben dem gesicherten Lebensunterhalt und ausreichendem Wohnraum, setzt die Erteilung auch einen (in der Regel) fünfjährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis, sowie im Wesentlichen Straffreiheit, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet voraus.

Wenngleich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in der Regel u.a. den fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraussetzt, sieht das Aufenthaltsgesetz auch Ausnahmefälle vor. Beispielsweise für

  • ausländische Ehegatten von Deutschen (im Regelfall nach 3 Jahren),
  • für erfolgreiche selbständig Tätige (im Ermessen nach 3 Jahren),
  • Ausländer, die in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn stehen (nach 3 Jahren),
  • Ausländer, die eine inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben (nach zwei Jahren),
  • Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft (nach 3 Jahren).
  • Inhaber einer Blauen Karte EU (nach 27 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung, bei Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse bereits nach 21 Monaten; bei Voraufenthalten in Mitgliedsländern gelten hier weitere Erleichterungen).
  • Besonders hochqualifizierten Personen kann in besonderen Fällen gleich als erster Titel eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden (z. B. Wissenschaftlern mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Spezialisten).

Neben den erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis müssen auch die übrigen, je nach Fallkonstellation verschiedenen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sein. Eine Niederlassungserlaubnis ist bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

Synonyme:

Lebenslagen: Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger), Einwanderung und Einbürgerung

Autor: Super-Admin

Fristen:

Der Antrag sollte bei der Ausländerbehörde spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis eingehen.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete: